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Der Pensionssicherungsverein (PSV) funktioniert nach dem Prinzip der Umlagefinanzierung. Der Beitragssatz hängt von der Anzahl und dem Volumen der Insolvenzen ab. Es besteht eine Beitragspflicht der Unternehmen gegenüber dem PSV, die betriebliche Versorgungsleistungen erbringen. Die Meldepflicht und Beitragspflicht sowie der Insolvenzschutz (Insolvenzsicherung) regelt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). So soll die Erstmeldung an den PSV über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung in einem der insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der ersten gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft erfolgen.
Nur unverfallbare Ansprüche sind generell abgesichert. Bei einer Unternehmensinsolvenz kann und wird es häufig zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Betriebsrenten kommen. Dies tritt insbesondere ein, wenn das Unternehmen vor Antrag der Insolvenz bereits die Zahlungen einstellt. Der PSV wird tätig, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Zwischen Antrag auf Insolvenz und Verfahrungseröffnung bzw. Abweisung kann einige Zeit vergehen.
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