|
|
PensionskasseDie Pensionskasse sichert Vorsorgerisiken ab. Zu den Vorsorgerisiken zählen Renteneintritt, Invalidität und Tod. Der Versorgungsberechtigte hat einen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse. Anders als bei der Unterstützungskasse sind die Arbeitnehmer bei der Pensionskasse selbst versichert und nicht über den Arbeitgeber. Würde die Pensionskasse insolvent werden, müssten die Arbeitgeber einspringen (subsidiäre Haftung). Dass bedeutet: Für die Pensionsverbindlichkeiten haftet zunächst die Pensionskasse und erst danach muss der Arbeitgeber einspringen. Pensionskassen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Seit dem 1. Januar 2006 sind die meisten Pensionskassen dereguliert und unterliegen den gleichen Anforderungen wie normale Lebensversicherungsunternehmen.
Ein Arbeitnehmer kann nicht ohne Zutun des Arbeitgebers in eine Pensionskasse eintreten. Die betriebliche Altersversorgung erfordert eine Zusage des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bestimmt auch die Pensionskasse. Auch bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber den vom Gehalt einbehaltenen Teil direkt in die Pensionskasse ein. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer diese Altersversorgung mit eigenen Beiträgen fortführen. Da Pensionskassen eine Garantieverzinsung (Garantiezins von 2,25 Prozent) gewähren, investieren sie ihr anvertrautes Kapital auch konservativ, d.h. deutlich mehr in festverzinsliche Wertpapiere als in Aktien. Im Gegensatz zu Pensionsfonds garantieren Pensionskassen eine Mindestverzinsung, während die Entwicklung von Pensionsfonds bis auf die garantierte Mindestleistung wesentlich von der Entwicklung am Aktienmarkt abhängt. Wie bei Lebens- und Rentenversicherungen üblich, ist der Anteil, der in Aktien investiert werden darf, auf 35 Prozent begrenzt.
Pensionskasse und Einkommensteuer Die Auszahlungen im Rentenalter unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Weiterhin kann ein Betrag von 1.800 Euro steuerbegünstigt in eine Direktversicherung eingezahlt werden, sofern kein Altvertrag einer Direktversicherung mit Pauschalbesteuerung nach §40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht oder dieser beitragsfrei gestellt wurde. Auf diesen zusätzlichen Betrag sind allerdings Sozialabgaben zu entrichten. Beiträge zur Pensionskasse, die aus versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Einkommen stammen (überschießende Teil der Beiträge), können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.
Fazit:
Wenn der Arbeitgeber sich nicht an der Altervorsorge beteiligt, ist eine weitere "Recherche" und ggf. auch eine persönliche Beratung der komplexen Altersvorsorgemodelle erforderlich.. Hierzu wird verwiesen auf Riester-Renten-Angebote, Startseite Altersvorsorge und generell Augen auf bei der Altersvorsorge.
Artikel per Zufallswahl: Begrenztes Schmerzensgeld Brandstiftung im neuen Lokal Versicherung muss Berechtigung eines Betreuers genau prüfen Bauversicherungen allgemein - Kombi-Versicherung Kabel durch Marderbiss zerstört Verspätete Zahlung der Erstprämie einer Kfz-Haftpflichtversicherung Einbrecher profitiert von gekipptem Fenster: Hausratversicherung muss trotzdem für den Schaden zahlen Falschangabe bei Pkw-Diebstahl Urlaub bei Hochschulprofessoren Unfallversicherung / Leistungsvergleich und Beitragsvergleich | |||||||||||||