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Eine Pensionskasse ist ein eigenständiger Versorgungsträger (Lebensversicherungsunternehmen), der von einem oder mehreren Unternehmen gegründet wird. Eine Rechtsform ist der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in dem dann die Arbeitgeber Mitglieder in der Pensionskasse sind und ihre Beiträge an die Pensionskasse entrichten. Es werden aber immer mehr Pensionskassen von Versicherungsunternehmen in anderer Rechtsform gegründet. Die Pensionskasse ist eine von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Man unterscheidet zwischen umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Pensionskassen.
Die Pensionskasse sichert Vorsorgerisiken ab. Zu den Vorsorgerisiken zählen Renteneintritt, Invalidität und Tod. Der Versorgungsberechtigte hat einen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse. Anders als bei der Unterstützungskasse sind die Arbeitnehmer bei der Pensionskasse selbst versichert und nicht über den Arbeitgeber.
Würde die Pensionskasse insolvent werden, müssten die Arbeitgeber einspringen (subsidiäre Haftung). Dass bedeutet: Für die Pensionsverbindlichkeiten haftet zunächst die Pensionskasse und erst danach muss der Arbeitgeber einspringen. Pensionskassen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Seit dem 1. Januar 2006 sind die meisten Pensionskassen dereguliert und unterliegen den gleichen Anforderungen wie normale Lebensversicherungsunternehmen.
Zusage des Arbeitgebers ist erforderlich
Ein Arbeitnehmer kann nicht ohne Zutun des Arbeitgebers in eine Pensionskasse eintreten.
Die betriebliche Altersversorgung erfordert eine Zusage des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bestimmt auch die Pensionskasse. Auch bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber den vom Gehalt einbehaltenen Teil direkt in die Pensionskasse ein. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer diese Altersversorgung mit eigenen Beiträgen fortführen.
Da Pensionskassen die gesetzliche Garantieverzinsung gewähren, investieren sie ihr anvertrautes Kapital auch konservativ, d.h. deutlich mehr in festverzinsliche Wertpapiere als in Aktien. Im Gegensatz zu Pensionsfonds garantieren Pensionskassen eine Mindestverzinsung, während die Entwicklung von Pensionsfonds bis auf die garantierte Mindestleistung wesentlich von der Entwicklung am Aktienmarkt abhängt. Wie bei Lebens- und Rentenversicherungen üblich, ist der Anteil, der in Aktien investiert werden darf, auf 35 Prozent begrenzt.
Pensionskasse und Einkommensteuer
Die Beitragszahlungen an die Pensionskasse sind steuerlich stark begünstigt. Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge zwar zum Arbeitslohn. Sie sind aber - wie bei der Direktversicherung - bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Pro Jahr können bis zu zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (2012: 2.688 Euro) auf diese Weise für den Aufbau einer betrieblichen Zusatzrente eingesetzt werden. Auf diese Beiträge entfallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Anmerkung: Ursprünglich waren die Beitragszahlungen nur bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei. Im November 2007 hat der Bundestag jedoch die Verlängerung beschlossen, so dass auch über Ende 2008 Mitarbeiter weiterhin bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und sozialabgabenfrei in ihren Altersvorsorgevertrag einzahlen können.
Die Auszahlungen im Rentenalter unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Weiterhin kann ein Betrag von 1.800 Euro steuerbegünstigt in eine Direktversicherung eingezahlt werden, sofern kein Altvertrag einer Direktversicherung mit Pauschalbesteuerung nach §40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht oder dieser beitragsfrei gestellt wurde. Auf diesen zusätzlichen Betrag sind allerdings Sozialabgaben zu entrichten.
Beiträge zur Pensionskasse, die aus versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Einkommen stammen (überschießende Teil der Beiträge), können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.
Fazit zur Pensionskasse
Zahlungen in eine Pensionskasse für die eigene Altersversorgung sind sehr sicher. Die Pensionskasse haftet für die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers. Bei Insolvenz müsste der Arbeitgeber einspringen. Für den Arbeitnehmer sind die Zahlungen, die der Arbeitgeber an die Pensionskasse leistet, im Rahmen der Grenzen des Einkommensteuergesetzes stark steuerbegünstigt. Die Rendite orientiert sich an der Verzinsung durchschnittlicher Rentenversicherungen.
Wenn der Arbeitgeber sich nicht an der Altervorsorge beteiligt, ist eine weitere "Recherche" und ggf. auch eine persönliche Beratung der komplexen Altersvorsorgemodelle erforderlich.. Hierzu wird verwiesen auf Riester-Renten-Angebote, Startseite Altersvorsorge und generell Augen auf bei der Altersvorsorge.
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