UnterstützungskasseDie Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanpruch auf die Versorgungsleistungen, d.h. die Unterstützungskasse haftet im Gegensatz zur Pensionskasse nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers. Es greift § 1 Betriebsrentengesetz: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Wird die Unterstützungskasse insolvent, muss also der Arbeitgeber einspringen. Viele Unternehmen schließen daher eine Rückdeckungsversicherung ab. Sie müssen ein Mitglied im Pensionssicherungsverein sein. Auf diese Weise sind die Rentenanwartschaften und Versorgungsleistungen gut abgesichert. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erfolgt die Zahlung der Betriebsrenten vom Pensionssicherungsverein (PSVaG).
Die Unterstützungskasse ist in ihren Anlageentscheidungen frei. Wo und wie Unterstützungskassen das eingezahlte Kapital investieren, ist ihnen freigestellt. Die vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse geleisteten Beträge werden bei rückgedeckten Unterstützungskassen ausschließlich in Form von Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Versorgungsleistungen angelegt. Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie auch nicht der Finanzaufsicht. Eine Unterstützungskasse wird entweder durch freiwillige Beiträge des Arbeitgebers (zusätzlich zum Gehalt) finanziert oder durch eine Bruttogehaltsumwandlung. Bei dem Arbeitnehmer werden wegen der nachgelagerten Besteuerung erst die späteren Versorgungsleistungen der Einkommensteuer als Arbeitslohn unterworfen. Nach heutigem Rechtsstand kann bei Bezug der Versorgungsbezüge ein abnehmender Versorgungsfreibetrag und ein Werbungskostenpauschbetrag abgesetzt werden. Da der Arbeitnehmer keine Beiträge aus seinem Nettogehalt leisten kann, ist die Unterstützungskasse nicht geeignet für die Riesterförderung.
Fazit:
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