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Mehr als 20 Millionen Arbeitnehmer haben in Deutschland einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL) von ihrem Arbeitgeber. Dies heißt nicht, dass jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern derartige Zuschüsse gewähren muss. Ob ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen zahlt oder nicht, ergibt sich in der Regel aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Der Chef, die Personalabteilung oder falls vorhanden, der Betriebsrat kann hierzu befragt werden.
Arbeitgeber zahlt keine Vermögenswirksame Leistungen
Wer die vom Gesetzgeber festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, kommt in den Genuss der staatlichen Förderbeträge. In diesem Fall muss der Mitarbeiter die Beiträge aus dem eigenen Geldbeutel aufbringen. Wichtig ist immer, dass nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Einzahlungen in den VL-Sparvertrag trägt. Nur wenn der Arbeitgeber die Überweisungen vormimmt, kann die Arbeitnehmersparzulage beansprucht werden.
| Vermögenswirksame Leistungen |
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Vermögenswirksame Leistungen können daher geleistet werden:
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