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Kostenfreie Depotübertragung auch bei Fondsgesellschaften
Die kostenfreie Depotübertragung gilt auch bei Fondsgesellschaften und Fondsplattformen. Es ist egal, ob die Übertragung der Wertpapiere bei Depotschließung oder bei einer fortgesetzten Geschäftsverbindung stattfindet. Für den gesetzlichen Herausgabeanspruch des Wertpapierinhabers darf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Entgelt verlangt werden. Der Herausgabeanspruch wird nicht erst mit der Beendigung des Depotvertrages fällig, sondern gilt grundsätzlich und kann daher auch während der laufenden Geschäftsverbindung mit der Depotbank ausgeübt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Depotbank während der fortgesetzten Geschäftsverbindung mit der Wertpapierübertragung ggf. mehr Aufwand hat als bei der einmaligen Übertragung aller Wertpapiere im Falle der Depotkündigung.
Der Depotwechsel kann aber trotzdem Kosten verursachen, denn die übertragende Depotbank darf fremde Spesen an den Bankkunden weiterbelasten. Die Banken verwahren die Wertpapiere der Bankkunden oft in einem Sammeldepot bei der zentralen deutschen Verwahrstelle (Wertpapiersammelbank Clearstream Banking AG). Die Übertragung der Wertpapiere auf ein Depot bei einer anderen Bank verursacht geringe vernachlässigbare Kosten. Hingegen kann die Übertragung ausländischer Wertpapiere bei einer Wertpapierkündigung teurer sein. Sehr häufig bekommt der Bankkunde hiervon aber nichts mit, weil viele Banken die Kosten für den Depotwechsel bei Neueröffnung eines Wertpapierdepots für Neukunden übernehmen.
Rechtsprechung zu den Kosten bei einer Wertpapierübertragung in ein anderes Depot
Der Bundesgerichtshof hat beide Klauseln für unzulässig erklärt. Die Berechnung eines Entgelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere benachteiligt die Kunden eines Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Übertragung von Wertpapieren keine Leistung ist, die das Kreditinstitut seinen Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringt, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, deren Kosten das Kreditinstitut nicht von seinen Kunden ersetzt verlangen kann. Der gesetzliche Anspruch eines Kunden auf Herausgabe seiner Wertpapiere wird zur Bewältigung der Papierflut im heutigen Massengeschäft in der Regel ohne körperliche Auslieferung der Wertpapierurkunden durch die Umbuchung der Wertpapiere auf ein anderes Depot erfüllt.
Dies geschieht im Effektengiroverkehr, den die Kreditinstitute zur Rationalisierung und Vereinfachung des Effekten- und Depotgeschäfts eingeführt haben. Hinter dem Interesse des Kreditinstituts, den mit der körperlichen Bewegung konkreter Wertpapierurkunden verbundenen personellen und sachlichen Aufwand zu vermeiden, tritt das Interesse des Kunden, seine Dispositionsbefugnis über den Depotbestand auszuüben, zurück. Die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot unterscheidet sich deshalb grundlegend von einer Geldüberweisung im Rahmen eines Girovertrages, für die ein Entgelt verlangt werden kann.
Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03 und Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 49/04
Fazit: Nahezu jeder Bankkunde kann sich heute das für ihn günstigste Wertpapierdepot im Internet aussuchen. Als Faustregel gilt: Das Wertpapierdepot bei einem Onlinebroker ist kostengünstig und erlaubt via Internet alle Möglichkeiten. Wer hingegen auch an ausländischen Börsen handeln will, muss vorher sicherstellen, dass der Onlinebroker bzw. die Bank auch diesen Handel anbietet.
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