Rechtslexikon: Sozialstaatsgebot
Der Staat, welcher sich als Sozialstaat definiert, strebt das Ziel an, größere Unterschiede in der Gesellschaft abzubauen. Der sozialen Gerechtigkeit soll weitgehend nachgekommen und ein gewisser Lebensstandard jeder vertretenen Bevölkerungsgruppe ermöglicht werden. Das Sozialstaatsgebot läßt sich aus Art. 20, 28 GG herleiten und wird sowohl in der Gesetzgebung, als auch in Verwaltung und Rechtsprechung berücksichtigt.
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