Rechtslexikon: Sprungrevision (StrafR)

Gem. § 335 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Urteil des Amtsgerichts gleich vom Oberlandesgericht geprüft werden. Die Instanz des Landgerichtes wird übersprungen. Dies ist bei einem klaren Sachverhalt möglich, wenn nur nur rechtliche Zweifel bestehen.

Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Sprungrevision (StrafR)

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