Rechtslexikon: Verletzung von Wahlunterlagen

Gem. § 107c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen eine Vorschrift verstößt, welche dem Schutz des Wahlgeheimnisses dient. Der Täter muss dabei die Absicht haben, sich durch die Tat Kenntnis zu verschaffen, wie jemand gewählt hat. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Wahldelikt, welches der Sicherheit und dem ordnungsgemäßen Ablauf von Wahlen dient.

Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Verletzung von Wahlunterlagen

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