Rechtslexikon: Baubetreungsvertrag

Geschäftsbesorgungsvertrag, welcher auch Elemente des Werkvertrages beinhaltet. Der Baubetreuer verpflichtet sich, den Bau zu errichten und jegliche Abwicklung des Bauvorhabens, sei es organisatorischer oder finanzieller Art, vorzunehmen. Er handelt (im Gegensatz zum Bauträger) in fremden Namen gegenüber den Handwerkern. Wird die Baubetreuung gewerblich betrieben, so bedarf sie einer Erlaubnis.

Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Baubetreungsvertrag

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Bauleitplan  •Vollmacht  •Verfassungsorgan  •Wohnungseinbruchsdiebstahl  •Urhebervermerk  •Einwilligung  •Jugendlicher (StrafR)  •Enteignungsgleicher Eingriff  •Eigenbedarf  •Herausgeber 
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