Eines der wichtigsten Verfahrensarten vor dem EuGH. Gem. Art. 226 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) entscheidet der Gerichtshof über mögliche EG-Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten. Dadurch soll der Staat angehalten werden, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Allerdings sind die Urteile des EuGH nicht vollstreckbar, er kann gem. Art. 228 IV EG-Vertrag aber ein empflindliches Zwangsgeld verhängen.