Rechtslexikon: Vollmacht
Eine durch Rechtgeschäft erteilte Vertretungsmacht,
§ 166 II BGB. Man unterscheidet zwischen Innenvollmacht und Außenvollmacht. Erstere wird gegenüber dem Vertreter erteilt, (' Du gehst jetzt los und kaufst für mich einen Computer' ) letztere direkt gegenüber dem Dritten (' Mein Sohn kommt gleich vorbei und kauft dann bei Ihnen für mich einen Computer' ). Des weiteren gibt es Spezialvollmachten, welche nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt werden und nach dessen Abschluss erlöschen und Generalvollmachten. Sie werden auch Blankovollmacht genannt und ermächtigen generell zu allen vertretbaren Rechtsgeschäften. Der Widerruf einer Vollmacht ist grundsätzlich jederzeit möglich.
Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Vollmacht
Hare-Niemeyer-System
Kausalität
Widerspruchsbescheid
Enumerativ
Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
Freischärler
Sprungrevision (StrafR)
Abhilfe
Kündigungsschutzverfahren
Fahrnis