Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Man unterscheidet zwischen direktem Vorsatz (dolus directus I. Grades), der Absicht (dolus directus II. Grades) und dem bedingen Vorsatz (dolus eventualis). Je nach Tatbestand variieren die Anforderungen an den Vorsatz. Die meisten lassen den bedingten Vorsatz genügen. Bei der Urkundenfälschung gem. § 267 I StGB ist hingegen zumindest Absicht erforderlich.