Rechtslexikon: Beendigung

Eine Straftat ist beendet, wenn die Tat in räumlicher und zeitlicher Hinsicht vollkommen abgeschlossen wurde. Der Täter hat alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Im Unterschied zur Vollendung der Tat ist bei der Beendigung keine Schadensvertiefung mehr möglich. Wenn z.B. ein Dieb ein Elektronikgeschäft ausraubt. Sobald er den Laden aufgebrochen hat und einen Fernseher nach dem anderen in seinen Wagen lädt, ist die Tat beendet. Sobald er mit seinem Wagen vom Tatort wegfährt, ist der Schaden für den Eigentümer endgültig eingetreten. Eine Schadensvertiefung ist nicht mehr möglich. Die Tat ist beendet.

Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Beendigung

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