Ein Haftgrund. Er greift nur bei bestimmten Sexualstraftaten und in schweren Fällen bestimmter wiederholt begangender Delikte, wenn mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Z.B. bei einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs, Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Brandstiftung etc., vgl. § 112a Strafprozessordnung (StPO).