Rechtslexikon: Zwangsverfahren

Hat die Behörde in der Verwaltungsvollstreckung das richtige Zwangsmittel ausgewählt, erfolgt dessen grundsätzlich dreistufige Ausgestaltung. Das eigentliche Zwangsverfahren besteht aus Androhung, Festsetzung und Anwendung. Das ausgewählte Zwangsmittel muss schriftlich unter Bestimmung einer zumutbaren Frist angedroht worden sein (' Wenn Sie ihr Haus nicht bis zum 1. Juli abreißen, so werden wir jemanden damit beauftragen.' ). Wird die Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt, ist das Zwangsmittel. bevor es angewendet wird, festzusetzen (' Da Sie ihr Haus nicht abgerissen haben, werden wir nun im Wege der Ersatzvornahme den Bauunternehmer Mayer mit dieser Aufgabe betreuen.' ). Bleiben die Androhung und Festsetzung erfolglos, kommt es schließlich zur Anwendung des Zwangsmittels. Die tatsächliche Ausführug der Zwangsmaßnahme darf nur entsprechend der Androhung und Festsetzung erfolgen. In bestimmten Fällen kann die Behörde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, Androhung und Festsetzung den Verwaltungszwang anwenden. Das dreistufige Verfahren ist bei akuten Gefahrensituationen nämlich untauglich. Vielfach erfordert die konkrete Situation, dass die Behöre ohne vorausgehende Verfügung sogleich einschreitet, um den Gefahrenzustand zu beseitigen. So z.B. wenn aus einem verunglückten Tanklastzug Dieselöl entweicht und in das Grundwasser zu versickern droht. Ein abgekürztes Verfahren ist auch möglich, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit notwendig ist.

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