Rechtslexikon: Besitzdiener

Dieser ist weisungsgebunden gegenüber dem tatsächlichen Besitzer. Er übt zwar die tatsächliche Sachherrschaft aus, dies geschieht aber in dem Haushalt des Besitzers, in dessem Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis, z.B. ein Hausmädchen. Der Besitzdiener hat den Anweisungen des tatsächlichen Besitzers nachzukommen. Aufgrund dieses sozialen Abhängigkeitsverhältnisses besteht daher auch gem. § 855 BGB keinen Anspruch des Besitzdieners auf Besitzschutz, sog. possessorische Ansprüche.

Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Besitzdiener

Anwaltsuchservice bei Finanztip.de
  Keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität
Selbstverwaltungsrecht  •Beschützergarant  •Beendigung  •Zentralstufe (Obere Landesverwaltung)  •Ultima Ratio  •Satzung (ZivR)  •Schuldnerverzug  •Vis absoluta  •Zoll  •Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) 
Finanztipps