Rechtslexikon: Bundesregierung

Ein Verfassungsorgan. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Bundesregierung sind in Art. 62 ff. GG geregelt. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzgebenden Organe und der Rechtsprechung fallen. Da die Regierung die Spitze der Exekutive bildet, ist sie von der übrigen Verwaltung abzugrenzen. Ihre Zuständigkeiten sind nicht im einzelnen im GG aufgezählt, sondern ergeben sich aus dem Wesen einer Regierung. Ausdrücklich zugewiesen sind z.B. die Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 I GG, der Erlaß von Rechtsverordnungen, Art. 80 GG, vorläufige Haushaltswirtschaft, Art. 111 GG, Oberbefehl über die Streitkräfte, Art. 65a GG und Notstandsmaßnahmen, Art. 35 III, 37, 87 a IV GG. Manche Aufgaben der Bundesregierung stehen ihr auch traditionell zu, wie das Setzen bestimmter politischer Ziele, die Ausübung der Organisationsgewalt im Bundesbereich oder die Überwachung des Gesetzesvollzugs durch Länderbehörden.

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