Rechtslexikon: Computersabotage

Ein Spezialfall der Sachbeschädigung, § 303b StGB. Der Täter stört die Datenverarbeitung eines fremden Betriebes dadurch, dass er z.B. einen Datenträger zerstört oder verändert. Die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden.

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