Rechtslexikon: Enteignungsgleicher Eingriff

Erfolgt eine Enteignung ohne eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, so liegt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vor, sog. enteignungsgleicher Eingriff. Liegen seine besonderen Voraussetzungen vor, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Entschädigung zu. Diese stellt dann die Kompensation für das dem Betroffenen abverlangte Sonderopfer dar. D.h. es wird eine angemessene Entschädigung gewährt und kein Schadensersatz. Ansonsten wäre der Geschädigte nämlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie passiert. Schmerzensgeld wird ebenfalls nicht gewährt. Erste Voraussetzung ist ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition. Dieser Eingriff muss unmittelbar erfolgen. Dieses Kriterium soll vermeiden, dass jedwedes rechtswidriges Handeln zu einem Entschädigungsanspruch führt. Die Unmittelbarkeit ist dann zu bejahen, wenn sich ein mit dem Verwaltungshandeln typischerweise verbundenes Risiko in der Eigentumsbeeinträchtigung niedergeschlagen hat. So z.B. wenn eine in der Nähe liegende Mülldeponie Krähen und Möwen anlockt, die dann einen Großteil der Aussat des anliegenden Bauern vernichten. Zuletzt ist der Vorrang des Primärrechtsschutzes zu beachten. Der Betroffene muss grundsätzlich den rechtswidrigen Eingriff anfechten. Er kann nicht ' dulden und liquidieren' . Nur wenn im konkreten Fall die Anfechtung nicht möglich oder unzumutbar ist, entfällt die Sperrwirdkung des Primärrechtsschutzes. Rechtsfolge ist dann eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff. Es ist zu beachten, dass dieser Anspruch - anders als bei dem der Amtshaftung - kein Verschulden voraus setzt.

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