Rechtslexikon: Akzessorietät (im ZivR)

Abhängigkeit zweier rechtlicher Umstände voneinander. Die Hypothek, die Bürgschaft und das Pfand sind akzessorisch, vgl. § 401 I BGB. D.h. diese Sicherheitsrechte sind abhängig von der zu sichernden Forderung. Ohne diese kann sie weder bestehen noch übertragen werden. Erfolgt eine Abtretung der Forderung, so geht das Sicherungsrecht automatisch mit über.

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