Rechtslexikon: Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
Ein gewohnheitsrechtlich anerkannter und von Rechtsprechung und Literatur entwickelter Entschädigungsanspruch. Er ist auf die Beseitigung des hoheitlichen Handlens gerichtet und nicht auf Schadensersatz. Hergeleitet wird der FBA teilweise aus den Freiheitsrechten, teilweise aus dem Rechtsstaatsprinzip aus
Art. 20 III GG oder auch aus
§ 1004 BGB analog. Dieser Anspruch setzt zunächst ein hoheitliches Handeln, einen Eingriff voraus. Durch dieses Handeln muss in eine subjektive Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen worden sein. Und es muss einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben, der noch andauert. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn für den Betrfoffenen keine Duldungspflicht besteht. Zuletzt muss der Betroffene die Beseitigung der unmittelbaren Folgen des staatlichen Handelns anstreben. Diese Unmittelbarkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn erst ein eigener freier Entschluss eines Dritten die Folgen herbeigeführt hat. So z.B., wenn die Baubehörde zu Unrecht das Bauvorhaben eines Bauherrn genehmigt und dieser anschließend baut. Hier ist der Bauherr als Dritter in die Kausalkette getreten. Der nunmehr den Abriss des Hauses verlangende Nachbar kann sich nicht mehr auf den FBA stützen. Als letzte Voraussetzung muss die Wiederherstellung tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar sein. Schließlich ist der FBA auf die Widerherstellung des status quo ante gerichtet. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich der Betroffene ggf. ein Mitverschulden gem.
§ 254 BGB analog anrechnen lassen muss, wenn er an der Entstehung des rechtswidrigen Zustandes mit beteiligt war. Der FBA kann mit einer Leistungsklage selbständig geltend gemacht werden. Dies allerdings nur dann, wenn es um die tatsächliche Herstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriffs vorhandenen Zustands geht. Wie z.B. den Gartenzaun wieder aufzustellen, das Blumenbeet richten etc. Soll der FBA hingegen die Vollzugsfolgen eines Verwaltungsaktes rückgängig machen, so kann er gleichzeitig mit der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt gerichtlich geltend gemacht werden.
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