Rechtslexikon: Freischärler

Angehörige der sog. Freischar. Sie werden auch Partisanen, Guerillakämpfer oder Freiheitskämpfer genannt. Die Freischärler beteiligen sich freiwillig ohne Ermächtigung der kriegsführenden Staaten an dem Kriegshandlungen. Sie gehören zwar zu eigenmächtigen Kriegsteilnehmern. Doch die Haager Landkriegsordnung von 1907 unterscheidet streng zwischen Freischärlern und den regulären Soldaten unterschieden. Nach der damals herrschenden Rechtsauffassung mussten sie nicht einmal vor ein Gericht gestellt werden. Sie konnten vor dem Standgericht abgeurteilt und erschossen werden. Um Massakern und Willkür einzuschränken verlieh die Genfer Konvention von 1949 den Freischärlern Mindestrechte. Sie haben Anrecht auf humane Behandlung und einen ordentlichen Prozess. Freischärler werden den Angehörigen des Heeres dann gleichgestellt, wenn sie ihre Waffen offen tragen. Dann erlangen die sie den Kombattantenstatus.

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