Rechtslexikon: Friedenspflicht

Während einer Tarifverhandlungen haben alle Mitglieder solche Maßnahmen zu unterlassen, die auf einen Arbeitskampf hinauslaufen, wie z.B. einen Streik. Zudem besagt die Friedenspflicht, dass es vor Ausbruch eines Kampfes zu Beratungen kommen soll, um über die Vermeidung eines solchen zunächst zu verhandeln. Sie haben auf ihre Mitglieder dem entsprechend einzuwirken Der Arbeitskampf soll folglich nur die ultima ratio darstellen.

Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Friedenspflicht

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Unterlassen  •Verdunkelungsgefahr  •Aktenzeichen  •Titelumschreibende Klausel  •Grundrechtsschranken  •Mitbesitz  •Übergabe  •Zivilprozess  •Abgeordnete  •Oberbürgermeister 
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