Rechtslexikon: Geldstrafe
Eine belastende Reaktion des Strafrechts auf den Rechtsbruch. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, vgl. §
§ 40 ff. StGB. So kann ein Angeklagter z.B. zu 10 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro verurteilt werden. Zunächst setzt der Richter die Anzahl der Tagessätze fest. Sie ergibt sich aus den einzelnen Strafzumessungsumständen und beträgt zwischen fünf und 360. Lediglich bei einer Gesamtstrafenbildung kann sich der Tagessatz auf maximal 720 erhöhen. Hierbei spielt aber auch die Schuld eine große Rolle. Je höher der Tagessatz, desto größer auch das Unwerturteil der Tat. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe werden z.B. die Tage der Freiheitsentziehung nach den Tagessätzen berechnet. Wenn der Angeklagte zu 100 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro verurteilt worden ist und er diese nicht erbringen kann, so tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsentziehung von 100 Tagen, vgl.
§ 43 StGB. Nach den Tagessätze wird deren Höhe ermittelt, bemessen nach der finanziellen Lage und Belastbarkeit des Täters. In der Regel geht man von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen aus, abzüglich der Unterhaltspflichten und anderer Umstände, die zu berücksichtigen sind. Die Tagessatzhöhe kann zwischen 1 Euro und 5000 Euro festgesetzt werden. Aufgrund dieser Aufteilung ist es möglich eine Differenzierung vorzunehmen, die bei einer starren Festlegung eines zu zahlenden Geldbetrages nicht erreicht wird. So kann z.B. eine Geldstrafe bei einem Geringerverdiener aus 200 Tagessätzen zu je 10 Euro bestehen, bei einem Besserverdiener aus 10 Tagessätzen zu 200 Euro.
Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Geldstrafe
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