Rechtslexikon: Grundschuld
Abstrakte Belastung eines Grundstücks. Nach
§ 1191 BGB ist an denjenigen eine Summe aus dem Grundstück zu zahlen, zu dessen Gunsten diese Belastung erfolgte. Es wird also das Grundstück belastet und nicht der Eigentümer des Grundstücks. Wenn dieser wechselt, so verbleibt die Grundschuld beim Grundstück. Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld in ihrem Bestand unabhängig von der zugrundeliegenden Forderung. Gem.
§ 1192 BGB finden aber die Vorschriften des Hypothekenrechts entsprechende Anwendung.
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