Rechtslexikon: Handelsregister
Öffentliches Verzeichnis. Es wird bei dem Amtsgericht über die jeweiligen Unternehmen in seinem Bezirk geführt. Es müssen in das Handelsregister in der Abteilung A alle offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbH und Co KGs, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIF) und alle Einzelkaufleute eingetragen werden. In der Abteilung B finden sich hingegen GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Daneben werden in das Handelsregister aber auch bestimmte Angaben über diese Unternehmen eingetragen, wie z.B. der Unternehmenszweck, der Name des Inhabers oder wer der Geschäftsführer oder Prokurist der Gesellschaft ist. Zudem müssen alle Änderungen eingetragen werden, die das Unternehmen selbst betreffen, insbesondere ein Wechsel in der Vertretungsbefugnis, Widerruf einer bereits erteilten Prokura, die Verlegung des Unternehmenssitzes oder Einweihung einer weiteren Zweigniederlassung, eine Namensänderung des Unternehmens, aber auch die Auflösung des Unternehmens.
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