Rechtslexikon: Hypothek

Beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück. Mit der Hypothek wird dieses derart belastet, dass dem Berechtigten eine bestimmte Summe wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Hypothek hängt in ihrem Bestand von der zugrundeliegenden Forderung ab, sog. Akzessorietät. Wird diese an einen anderen Hypothekengläubiger abgetreten, so folgt ihr die Hypothek nach, vgl § 1153 BGB. Aus diesem Grund können Forderungsgläubiger und der Gläubiger der Hypothek niemals auseinanderfallen. Aufgrund der Akzessorietät kann sie daher auch nur in Höhe der zu sichernden Forderung bestehen, im Gegensatz zur Grundschuld. Die Hypothek entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch, §§ 873, 1113, 1115 BGB. Erlischt die Forderung z.B. weil erfüllt worden ist, geht die Hypothek automatisch auf den Grundstückseigentümer über. Sie wird zur Eigentümerhypothek, § 1163 BGB. Es gibt zwei Arten von Hypotheken. Zum einen die Briefhypothek, bei der nach § 1116 BGB ein Brief über die Hypothek zu erteilen ist. Zum anderen die Buchhypothek. Vereinbaren die Parteien, keinen Brief zu erteilen, so muss dies im Grundbuch nach § 1116 II BGB eingetragen werden.

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