Rechtslexikon: Identitätsfeststellung

Im Straf- und Ermittlungsverfahren können die Polizei und Staatsanwaltschaft solche Maßnahmen treffen, die zur Identitätsfeststellung des Beschuldigten erforderlich sind, § 163b Strafprozessordnung (StPO). Vorher muss ihm die zur Last gelegte Tat eröffnet werden. Zur Not kann der Beschuldigte auch festgehalten und durchsucht werden. Über die Zulässigkeit der Festhaltung hat ein Richter am Amtsgericht zu entscheiden. Eine solche darf allerdings nicht länger als zwölf Stunden dauern. Der Festgehaltende kann zudem gem. § 163c StPO verlangen, dass ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt wird.

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