Rechtslexikon: Immissionen

Schädliche Umwelteinwirkungen. Gem. § 3 II Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) versteht man hierunter Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Umwelteinrichtungen, welche auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre und sonsitge Kultur- und Sachgüter einwirken. Immissionen liegen z.B. vor, wenn die Abgase von einer benachbarten Fabrik ein Grundstück erreichen, bei Lichteinfall durch eine Flutlichtanlage oder beo Lärmeinwirkungen durch Kraftfahrzeuge oder die Eisenbahn.

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Lucrum ex negotio cum re  •Motivirrtum  •Kreistag  •Liegenschaft  •Bayerische Oberste Landgericht  •Grundschuld  •Urheber  •Technische Anweisung (TA)  •Gewohnheitsrecht  •Gemeinde 
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