Rechtslexikon: Immissionen
Schädliche Umwelteinwirkungen. Gem. § 3 II Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) versteht man hierunter Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Umwelteinrichtungen, welche auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre und sonsitge Kultur- und Sachgüter einwirken. Immissionen liegen z.B. vor, wenn die Abgase von einer benachbarten Fabrik ein Grundstück erreichen, bei Lichteinfall durch eine Flutlichtanlage oder beo Lärmeinwirkungen durch Kraftfahrzeuge oder die Eisenbahn.
Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Immissionen
Lucrum ex negotio cum re
Motivirrtum
Kreistag
Liegenschaft
Bayerische Oberste Landgericht
Grundschuld
Urheber
Technische Anweisung (TA)
Gewohnheitsrecht
Gemeinde