Rechtslexikon: Immunität
Ein Abgeordneter darf nicht wegen einer Straftat zur Verantwortung gezogen werden,
Art. 46 II GG. Dies gilt für die gesamte Dauer seines Mandats. Hierdurch soll verhindert werden, dass Machthaber ihre unlieben politischen Gegner aus dem Verkehr ziehen. Ansonsten könnten auf diese Weise Abstimmungen verändert oder die Arbeit des Parlaments lahmgelegt werden können. Aber die Immunität kann nicht grenzenlos gelten. Mit der Einwilligung des Bundestages kann der Abgeordnete ebenso den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden, wie als wenn er auf frischer Tat betroffen würde. Eine weitere Einschränkung ist, dass die in dieser Zeit begangene Tat nicht verjährt. Nach Beendigung des Mandates muss der Abgeordnete sich verantworten.
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