Person, welche im Tatzeitpunkt zwischen 14 und 18 Jahre alt ist. Auf sie wird das Jugendstrafrecht angewendet und nicht das allgemeine Strafrecht. Jugendliche sind gem. § 1, 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) nur dann für ihre Tat verantwortlich, wenn sie nach ihrer Entwicklung die erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit besitzen, das Unrecht ihrer Tat einzusehen.