Bedeutet Täterwille. Der Begriff spielt bei der vom Reichsgericht vertretenen subjektiven Theorie eine Rolle und dient der Abgrenzung von Täter und Gehilfen. Wollte die handelnde Person die Tat als eigene, so handelte sie nach dieser Theorie mit Täterwillen, also mit animus auctoris. Wollte sie hingegen die Tat als eine fremde, so liegt lediglich ein Gehilfenbeitrag vor. siehe Animus socii.