Rechtslexikon: Nichtigkeitsklage

Ein wichtiges Verfahren vor dem EuGH. Gem. Art. 230 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) kann mit der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit von Handlungen des Europäischen Parlaments, des Rats, der Kommission und der EZB überprüft werden, also jede rechtlich erhebliche Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans. Klageberechtigt ist sowohl jeder Mitgliedstaat, als auch das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat. Der Europäische Rechnungshof und die EZB sind insoweit zur Klageeinreichung befugt, als dass sie geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Natürliche und juristische Personen können unter den gleichen Voraussetzungen Klage einreichen, wenn sie Adressat der zu beanstandenden Entscheidung oder unmittelbar und individuell betroffen sind. Sollte die Klage begründet sein, erklärt der EuGH den angefochtenen Rechtsakt mit Wirkung ex tunc für nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 230 I EG-Vertrag genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Auf die Verletzung eines subjektiven Rechtes kommt es dabei nicht an.

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