Rechtslexikon: Prozesskostenhilfe (PKH)
Hilfe für eine vermögenslose Partei im Zivilprozess, vgl. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Sie wird auf Antrag vom Gericht gewährt, wenn die Person arm im Sinne des Gesetzes ist. Dies wird durch Vorlegen eines Einkommensbeleges, der Bescheinigung über die Höhe der Miete und möglicherweise einer eidesstattlichen Versicherung ermittelt. Des weiteren muss die Sache Aussicht auf Erfolg haben und die Klage darf nicht mutwillig sein. D.h. wenn der Richter PKH gewährt, hat die Partei eine Chance zu gewinnen. Sollte dies der Fall sein, dann befreit diese Hilfe aber nur von den Kosten des eigenen Anwalts. Im Falle des Unterliegens bleiben die Kosten des Gegners bestehen, sie werden von der PKH nicht mit umfasst. Die PKH kann gleichzeitig mit der Klage beantragt werden. Dann wird die Klage aber auch dann zugestellt, wenn die Klage nicht bewilligt wird. Der Kläger trägt dann alle Gerichtskosten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, unter der Bedingung zu klagen, dass PKH gewährt wird. PKH wird je nach Ihren finanziellen Verhältnissen entweder mit oder ohne Ratenzahlung gewährt.
Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Prozesskostenhilfe (PKH)
Leihe
Constitutio Criminalis Carolina (CCC)
Europäisches Parlament
Tariffähigkeit
Haftgrund
Bürogemeinschaft
Versari in re illicita
Landesverwaltung
Erfüllung
Erzwingungshaft (Beugehaft)