Rechtslexikon: Ablaufhemmung
Hierbei wird der reguläre Verjährungsablauf um einen bestimmten Zeitraum nach hinten verschoben. Dies ist z.B. bei § 210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Fall, wenn der Gläubiger nicht voll geschäftsfähig ist, oder bei Nachlassfällen,
§ 211 BGB
.
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