Rechtslexikon: Rechtliche Handlungseinheit

Sie liegt dann vor, wenn bereits der gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Handlungen zu einer einzigen Tat verknüpft. Dies ist insbesondere bei mehraktigen Delikten und bei Dauerdelikten der Fall. So setzt sich z.B. der Raub nach § 249 I StGB aus Gewalt und Wegnahme zusammen. Die rechtliche Handlungseinheit liegt auch dann vor, wenn aufgrund eines einheitlichen Tatplans mehrere Delikte mehrfach verwirklicht werden. In der Praxis kommt dies bei Absatzdelikten vor, z.B. beim fortgesetzten Handeln mit Drogen. Die rechtliche Handlungseinheit bewirkt, dass die Einzelakte dann nur unselbständige Teile einer einheitlichen Tat sind.

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