Unterart der Grundschuld. Ein Grundstück wird derart belastet, dass der Person, zu deren Gunsten die Belastun erfolgte, eine gewisse Summe ausbezahlt wird. Im Unterschied zur Grundschuld erschöpft sich diese Summe nicht in einer einmaligen Zahlung. Es müssen mehrere Beiträge, die regelmäßig wiederkehren entrichtet werden, vgl. § 1199 BGB.