Rechtslexikon: Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung)
Vorsätzliche Tötung der Leibesfrucht nach dem Einnisten des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation). Dies ist nach §
§ 218 ff. StGB unter Strafe gestellt. Geschütztes Rechtsgut ist das noch ungeborene Leben. Daher ist der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten und auch für die Schwangere selbst rechtswidrig. Ihr droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldbuße. Der Versuch ist für die Schwangere nicht strafbar, wohl aber für andere beteiligte Personen. In besonders schweren Fällen, wenn z.B. eine Gesundheitsbeschädigung verursacht wurde, kann der Freiheitsentzug bis zu fünf Jahre betragen. Letztlich bleibt der Abbruch dann straffrei, wenn die Schwangere diesen ausdrücklich verlangt, eine Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle nachgewiesen wurde und der Eingriff innerhalb der ersten zwölf Wochen nach dem Empfängnis von einem Arzt vorgenommen wurde.
Ratgeber Recht - kleines Rechtslexikon: Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung)
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