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Der Rürup-Vertrag zur Leibrenten-Versicherung darf nur lebenslängliche Rentenzahlungen enthalten, die erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bzw. bei bis zum 31.12.2011 abgeschlosenen Verträgen ab dem 60. Lebensjahr) beginnen dürfen. Das bereits angesparte Kapital ist nicht frei vererbbar. Es darf auch nicht übertragen, beliehen oder veräußert werden.
Im Jahr 2012 sind 74 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 14.800 Euro und für Verheirate 29.600 Euro absetzbar. Der steuerlich absetzbare Teil steigt Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte, bis schließlich im Jahr 2025 maximal 20.000 Euro je Person und Kalenderjahr abzugsfähig sind. Für Arbeitnehmer ist die Rüruprente steuerlich zumeist nicht attraktiv, weil bei ihnen die eigenen und auch die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, so dass kaum Platz für die Absetzbarkeit weiterer Vorsorgeaufwendungen besteht. Nur wenn man davon ausgeht, dass der Steuersatz im Ruhestand wesentlicher niedriger ist als heute, hilft ein Rürup-Sparvertrag in Grenzen auch Arbeitnehmern etwas "Steuern zu sparen".
Es dürfen nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch Banken, Investmentgesellschaften, Pensionsfonds und Pensionskassen Rürup-Produkte anbieten (§ 10 Abs. 2d EStG). Damit sind auch bestimmte Sparpläne von Banken und Investmentgesellschaften "Rürup-fähig". Es sind aber kaum Fondsparpläne am Anlagemarkt zu finden.
Fazit zur Basisrente nach Rürup:
Die Rürup-Rente unterliegt engen Restriktionen. Ein Rürup-Sparvertrag darf weder beliehen noch verkauft werden. Eine Kapitalauszahlung auf einen Schlag ist ebenfalls nicht zulässig. Ein Rürupvorsorgemodell ist ausschließlich als Rente konzipiert. Auch kann nicht frei über das "Rürup-Vermögen" verfügt werden. Nur Ehepartner und Kinder können das angesparte Vermögen erben. Eine Altersvorsorge in Form einer derartigen Basisrente kommt insbesondere für Freiberufler und Selbständige in Betracht.
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