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Ein Wechsel der Krankenkasse ist wie ein Wechsel des Strom- oder des Gasversorgers einfach und komfortabel möglich. Während zum Beispiel der Umzug eines Girokontos von einer Bank zur anderen, nicht selten vielfältige Benachrichtigungen und Änderungen von Daueraufträgen mit sich bringt, ist ein Wechsel zu einer neuen Krankenkassen sehr einfach.
Damit die Krankenkassenwahl wirksam werden kann, muss der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber einen Nachweis über die neue Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse erbringen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage einer entsprechenden Mitgliedschaftsbescheinigung, die von der neuen Krankenkasse ausgestellt wird. Der Arbeitgeber übernimmt zum Ende der Kündigungsfrist die Abmeldung bei der alten Krankenkasse und die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse
Wichtig: Erfolgt die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung nicht oder verspätet, ist die Kassenwahl unwirksam. In einem solchen Fall wird die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse fortgesetzt.
Um die Krankenkasse wechseln zu können, ist die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen zu kündigen. Nach erfolgter Kündigung wird die bisherige Krankenkasse binnen zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung erteilen.
Jetzt kann die neue Krankenkasse ausgewählt werden. Der neuen ausgewählten Krankenkasse ist lediglich der Aufnahmeantrag zu übersenden. Sehr häufig kann der erste Schritt bereits online im Internet erfolgen. Auf jeden Fall ist aber der neuen Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der vorherigen Krankenkasse vorzulegen. Die Mitgliedschaft darf nicht abgelehnt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einer bestimmten Krankenkasse beizutreten. Eine Ablehnung wegen schwerwiegender Vorerkrankungen ist mithin unzulässig.
Vor einem Wechsel der Krankenkasse sollten verschiedene Punkte geklärt werden. Ein Leistungsvergleich der Krankenkassen hilft bei der Klärung von Fragen wie zum Beispiel:
Wechsel der Kasse bei Insolvenz der Krankenkasse
Nach der City BKK hatte mit der BKK für Heilberufe eine weitere gesetzliche Krankenkasse Insolvenz angemeldet. Die Schließung der Krankenkasse wegen Insolvenz zwingt die Mitglieder, sich rechtzeitig um die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse zu bemühen. Der Vorstand der Krankenkasse muss die Schließung der Krankenkasse öffentlich bekannt geben (z.B. im Bundesanzeiger). Spätestens dann muss die Krankenkasse auch ihre Versicherten und die beitragsabführenden Stellen (z.B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit) über die Schließung informieren.
Pflichtversicherte haben nun bis zu 2 Wochen nach der Schließung noch Zeit, um sich eine neue Krankenkasse zu suchen. Andernfalls wählt der Arbeitgeber die Krankenkasse aus. Freiwillig Versicherte können sich sogar bis zu 3 Monate nach der Schließung Zeit lassen. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend, so dass nach Schließung der insolventen Krankenkasse entsprechend ausstehende Beiträge nachzuzahlen sind.
Kein Versicherter muss Angst haben, dass er von einer anderen Kasse abgelehnt wird - selbst wenn er schon älter ist oder sich in einer laufenden Behandlung befindet. Die neue Mitgliedsbescheinigung müssen Versicherte umgehend Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit vorlegen.
Fazit: Da die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse fortgesetzt wird, wenn der Arbeitgeber nicht über eine anderweitige Mitgliedschaft (Krankenkassenwechsel) informiert wird, ist bei einer bestehenden Krankheitsabsicherung immer ein Schutz gewährleistet.
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