Arbeitsvertrag
Zwischen
- hinfort Arbeitgeber -
und
- hinfort Arbeitnehmer -
§ 1
Arbeitsverhältnis
Der Arbeitnehmer wird als ......... eingestellt. Der Arbeitnehmer ist nach näherer Anweisung verpflichtet, alle verkehrsüblichen Arbeiten zu leisten. Aus betriebsbedingten Gründen kann auch eine Beschäftigung mit anderen oder zusätzlichen Arbeiten erfolgen, wobei auch eine weiträumige Verlegung der Arbeiststätte möglich ist.
§ 2
Vertragsdauer und Kündigung
Das Arbeitsverhältnis beginnt am .
Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Mehrarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, soweit es die Befugnisse und/oder die Geschäftsinteressen der Firma erfordern, innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten einen City-Rufempfänger oder eine vergleichbare Einrichtung bei sich zu führen und ist in Erfüllung seiner Aufgaben nicht an reguläre oder gewohnheitsmäßige Arbeitszeiten gebunden.
§ 4
Arbeitsverhinderung
Bei Arbeitsverhinderung - gleich aus welchem Grunde- ist der Arbeitgeber unverzüglich über den Grund des Fernbleibens zu verständigen. Im Krankheitsfall ist spätestens am 3. Werktag nach Beginn der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ergibt. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Gründe der Dienstverhinderung mitzuteilen. Eine etwaige Verlängerung der Krankschreibung ist ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Sofern aufgrund der Erkrankung des Arbeitnehmers dringende Arbeiten nicht erledigt werden können, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darauf ausdrücklich bei seiner Krankmeldung hinzuweisen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilligung einer Kur oder eines Heilverfahrens vorzulegen und den Zeitpunkt des Kurantritts möglichst mitzuteilen. Die Bescheinigung über die Bewilligung muß Angaben über die voraussichtliche Dauer der Kur enthalten. Dauert die Kur länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich eine weitere entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
Im Falle der Erkrankung eines Kindes, des Ehegatten oder vergleichbarer im Haushalt lebender Familienangehöriger erfolgt in den Grenzen des § 616 Abs. 1 BGB lediglich eine Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung.
§ 5
Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von ... EUR. Die Vergütung ist jeweils am letzten Tag eines Monats fällig. Ein Anspruch auf Über- oder Mehrarbeitsstundenabgeltung besteht nur, wenn die Über- oder Mehrarbeitsstunden angeordnet oder vereinbart worden sind oder wenn sie aus dringenden betrieblichen Interessen erforderlich waren und der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Mehrarbeit spätestens am folgenden Tage der Geschäftsleitung schriftlich anzeigt. Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung können Überstunden statt vergütet zu werden auch durch Fehlzeiten ausgeglichen werden.
Der Arbeitgeber gewährt dam Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz in Höhe von ..... EUR monatlich.
Die Zahlung von Sondervergütungen (Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) erfolgt freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruches für die Zukunft.
Der Anspruch auf Sondervergütung ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31. Dezember von einem der Vertragsteile gekündigt wird oder infolge eines Aufhebungsvertrages endet. Das gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen, vom Arbeitnehmer jedoch nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt. Dies gilt sinngemäß für einen Aufhebungsvertrag.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Sondervergütung bis auf einen Betrag von 100,00 EUR zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers aus einem von ihm zu vertretenden Grund bis zum 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Sondervergütung eine Monatsvergütung übersteigt, bis zum 30. Juni des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraumes durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlaß des Aufhebungsvertrages ein Recht zum außerordentlichen oder verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ist.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit seiner Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach der Kündigung fällig werdenden Zahlungsansprüche gleich welcher Art unter Beachtung der Pfängungsschutzbestimmungen aufzurechnen.
§ 6
Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über sämtliche Tatsachen und Informationen, die er aufgrund seiner Tätigkeit im Betrieb erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technisches Know How und Personalangelegenheiten einschließlich der in § 5 getroffenen Vergütungsvereinbarung.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Verschwiegenheit über solche Tatsachen und Informationen zu wahren, die Belange des Betriebes berühren können oder die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind.
Der Arbeitnehmer darf Tatsachen und Informationen der vorbezeichneten Art weder selbst verwerten noch Dritten mitteilen. Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern besteht uneingeschränkt fort.
Nach Beendigung des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sämtliche ihm während oder anläßlich des Arbeitsverhältnisses ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien an den Arbeitgeber zurückzugeben. Insoweit ist er nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 7
Rechtseinräumungen
Die vom Mitarbeiter während der Vertragsdauer bei dem Unternehmen der Firma geschaffenen Arbeitsergebnisse stehen ausschließlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt dem Unternehmen zu. Hierzu gehören alle Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts sowie alle gewerblichen Schutzrechte, die der Mitarbeiter während der Vertragslaufzeit entwickelt, schafft, schreibt oder in anderer Weise erstellt. Insbesondere ist das Unternehmen der Firma berechtigt, die geschaffenen Arbeitsergebnisse im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und zu verwerten. Dies beinhaltet auch das Recht, ein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, das Arbeitsergebnis zu veröffentlichen oder zu bearbeiten und das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen, dies beinhaltet auch das Recht, ein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen.
Der Mitarbeiter wird der Firma alle diejenigen Unterlagen erstellen und zur Verfügung stellen, die zum Nachweis, zur Verteidigung, zur Durchsetzung und zum Schutz der Rechte, Titel oder Interessen erforderlich oder hilfreich sein können.
Eine zusätzliche besondere Vergütung erhält der Mitarbeiter für die abgetretenen Rechte nicht.
Dem Mitarbeiter vorbehalten bleiben dessen von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitwiedergaberechte und Vergütungsansprüche nach den §§ 21, 22, 27, 57 sowie §§ 76 Abs. 2, 77 UrhG.
§ 8
Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung und Verpfändung von Lohn- und sonstigen Ansprüchen auf Vergütung ist ausgeschlossen. Für die Bearbeitung einer Lohnpfändung werden 1 % der Pfandsumme zur Deckung der Bearbeitungskosten einbehalten.
§ 9
Urlaub
Die Dauer des Urlaubs beträgt .... Tage im Kalenderjahr. Berechtigte Wünsche des Arbeitnehmers bezüglich des Urlaubszeitpunktes werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der über den gesetzlichen Urlaub hinaus gewährte Urlaubsanspruch wird im Falle des früheren Ausscheidens in jedem Fall nur anteilig gewährt oder abgegolten.
§ 10
Erreichen des Rentenalters
Das Arbeitsverhältnis endet bei Erreichen der Regelaltersgrenze für die Gewährung einer Rente wegen Alters, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch diese Regelung nicht begründet.
§ 11
Verletzungen des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer tritt, sofern er durch einen Dritten schuldhaft verletzt wird, seine Schadensersatzansprüche in der Höhe an den Arbeitgeber ab, wie er Vergütungsfortzahlung erhält und der Arbeitgeber wird zur Tragung von Soziallasten (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) verpflichtet.
§ 12
Nebenbeschäftigungen
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung, durch die die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann, unzulässig, es sei denn, der Arbeitgeber genehmigt diese schriftlich.
§ 13
Vertragsstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. Das Gesamtmonatseinkommen wird nach dem Durchschnitt der Bezüge der letzten 12 Monate oder, im Falle einer kürzeren Beschäftigungsdauer, nach dem Durchschnittsverdienst während der Beschäftigungszeit oder, sofern die Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, der vereinbarten Vergütung errechnet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 14
Vorschüsse und Darlehen
Vorschüsse und Darlehen, nicht jedoch Ratenzahlungsvereinbarungen, werden im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des noch offenen Restbetrages ohne Rücksicht auf die bei Hingabe getroffenen Vereinbarung fällig. Der Arbeitgeber ist berechtigt, aufgrund seiner Rückzahlungsansprüche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere an den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers geltend zu machen.
§ 15
Vertragsfortsetzung
Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Vertragslaufzeit hinaus - auch bei Befristung oder Kündigung - bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Die Anwendbarkeit von § 625 BGB ist ausgeschlossen.
§ 16
Verfallfristen
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Abwicklung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen. Bei Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers entspricht die Kenntnis aller Umstände, auf denen der Schadensersatzanspruch beruht, der Fälligkeit.
§ 17
Schlußbestimmungen
Die Parteien sind sich darüber einig, daß über die vorangestellten Regelungen hinaus sonstige Ansprüche weder begründet sind noch - mit Ausnahme schriftlicher Zusatzvereinbarungen - begründet werden können. Betriebliche Übungen, aus denen Ansprüche folgen können, bestehen nicht und sollen im Vertragsverhältnis der Parteien nicht gelten.
Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt.
Berlin, den
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(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)
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