1. Frau/Herr (Name),
geboren am (Datum),
wohnhaft (Anschrift),
ausgewiesen durch Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises.
Der Notar erläuterte das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Er fragte den/die Erschienenen, ob er oder einer seiner Sozien in der Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes tätig war oder ist. Der/Die Erschienene/n verneinte/n eine solche Vorbefassung.
Der/Die Erschienenen erklärte/n mit der Bitte um Beurkundung:
Ich erteile/Wir erteilen uns hiermit gegenseitig
G e n e r a l v o l l m a c h t .
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, sämtliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers wahrzunehmen. Er ist befugt, für den Vollmachtgeber in gesetzlicher Weise ohne Einschränkung jede rechtlich bedeutsame Handlung vorzunehmen, die von dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtgeber gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden kann, und zwar mit denselben Wirkungen, wie wenn der Vollmachtgeber selbst gehandelt hätte.
Die Vollmacht umfaßt das Recht, insbesondere
- den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten, Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozeßhandlungen für ihn vorzunehmen;
- bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern;
- Zahlungen oder Wertgegenstände für den Vollmachtgeber anzunehmen, zu quittieren oder Zahlungen vorzunehmen;
- dingliche Rechte jeglicher Art an Grundstücken oder anderen Rechten zu bestellen, zu übertragen, zu kündigen oder aufzugeben;
- den Vollmachtgeber in Nachlaßangelegenheiten umfassend zu vertreten, Verfügungen von Todes wegen anzufechten oder anzuerkennen, Erbschaften anzunehmen oder auszuschlagen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur vollständigen Regelung von Nachlässen und zur Teilung erforderlich oder förderlich sind.
Die Vollmacht schließt für den Bevollmächtigten dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ein.
Diese Vollmacht gilt über Tod des Vollmachtgebers hinaus, kann aber jederzeit vom Vollmachtgeber oder nach dessen Ableben von dessen Erben widerrufen werden.
Der Wert dieser Vollmacht beträgt (Betrag) EUR.
Ich/Wir bin/sind von dem amtierenden Notar zu den Gründen dieser Bevollmächtigung befragt und über die rechtliche Tragweite und den Vertrauenscharakter einer Generalvollmacht belehrt worden. Da der jeweils Bevollmächtigte meine/unsere Vertrauensperson ist, haben ich/wir mich/uns, ohne daß mich/uns ein Dritter hierzu veranlaßt hätte, entschlossen, diese Vollmacht beurkunden zu lassen.
Die Niederschrift wurde dem/den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihm/ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:
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