Geschäftsführervertrag
zwischen
- hinfort: Gesellschaft -
und
- hinfort: Geschäftsführer -
§ 1
1.
... ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschaft und den Beschlüssen der Gesellschafter.
2.
Die Gesellschafter können weitere Geschäftsführer bestellen. Die Gesellschafter bestimmen durch Beschluß die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern.
3.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
§ 2
1.
Dieser Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung.
2.
Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann vom Geschäftsführer mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals jedoch zum ... gekündigt werden. Die Gesellschaft kann den Geschäftsführervertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
3.
Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch den Geschäftsführer ist, wenn ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Gesellschafter zu erklären. Die Kündigung durch die Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
4.
Nach einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages, gleich durch welche Partei, ist die Gesellschaft jederzeit befugt, den Geschäftsführer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages sofort freizustellen.
5.
Die Bestellung des Geschäftsführers kann durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden, unbeschadet seiner Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag. Der dem Geschäftsführer zugegangene Widerruf gilt als Kündigung dieses Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
§ 3
Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung in Höhe von monatlich ... EUR brutto.
§ 4
1.
Im Fall der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung werden dem Geschäftsführer seine vertragsgemäßen Bezüge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen fortgezahlt. Für eine diesen Fortzahlungszeitraum übersteigende unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer auf die Dauer weiterer 3 Monate ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen dem von den Trägern der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und seinem monatlichen Nettogehalt gezahlt.
Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seiner Ehefrau die Vergütung gemäß § 3 Absatz 1 für den auf den Sterbemonat folgenden Monat fortgezahlt. Ist die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, jedoch unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, erhalten diese die Vergütungsfortzahlung.
2.
Die Gesellschaft wird den Geschäftsführer in dem für Geschäftsführer der Gesellschaft üblichen Rahmen gegen Unfall versichern.
§ 5
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Die beabsichtigte Urlaubszeit ist mit den übrigen Geschäftsführern abzustimmen. Überschneidungen sind auszuschließen.
§ 6
Während der Dauer dieses Vertrages wird sich der Geschäftsführer an Unternehmen, die mit der Gesellschaft in Wettbewerb stehen oder mit denen die Gesellschaft Geschäftsverbindungen unterhält nur unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn die Gesellschafterversammlung dem zustimmt.
§ 7
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft.
§ 8
Dem Geschäftsführer wird ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Überlassungsvereinbarung, die Vertragsbestandteil ist.
§ 9
Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder nach seiner Entbindung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 5 ist der Geschäftsführer verpflichtet, sämtliche Schriften, Korrespondenzen, Aufzeichnungen, Entwürfe und dergleichen, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und die sich noch in seinem Besitz befinden, unverzüglich an die Gesellschaft zu übergeben. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, an derartigen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 10
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich erreicht.
2.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderungen der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.
Unbeschadet bleiben weitere Erfordernisse nach dem Gesellschaftsvertrag.
Berlin, den
................................................. ...............................................
(...) (...)
|