Veschwiegenheitsvereinbarung
zwischen
hinfort: Partei I
und
hinfort: Partei II
I. Vorbemerkung
Die Vertragsparteien möchten in Geschäftsbeziehungen treten. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen wird voraussichtlich Partei I vertrauliche Informationen Partei II zur Verfügung stellen. Partei II verpflichtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, diese vertraulichen Informationen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
II. Schuldrechtliche Vereinbarung
1. Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere, jedoch nicht hierauf beschränkt, alle technischen und nichttechnischen Informationen einschließlich Patente, Geschäftsgeheimnisse, Zeichnungen, Modelle, Entwicklungen, Knowhow, Apparaturen, Ausstattungen, Algorithmen, Software-Programme, die sich auf aktuelle oder zukünftige Leistungen oder Produkte von Partei I beziehen, insbesondere Informationen betreffend die Forschung, experimentelle Arbeiten, Entwicklung, Design, technische Spezifikationen, finanzielle Informationen, Herstellungsmethoden, Marketing- und Vertriebsstrategien, Kundenlisten und Geschäftsprognosen.
2. Kennzeichnung vertraulicher Informationen
Vertrauliche Informationen in schriftlicher Form werden als vertraulich bezeichnet. Werden vertrauliche Informationen mündlich oder visuell übermittelt, werden sie zum Zeitpunkt der Übermittlung als vertraulich gekennzeichnet und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übermittlung schriflich als vertraulich bestätigt.
3. Verwendung vertraulicher Informationen
Partei II ist verpflichtet, als vertraulich bezeichnete Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Partei I zu anderen als den vereinbarten Zwecken zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung zum Zwecke von Verhandlungen, Diskussionen und Beratungen mit hierfür autorisierten Personen. Jede Veröffentlichung gegenüber Medien bedarf ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Partei I.
4. Information von Mitarbeitern
Partei II gibt vertrauliche Informationen nur in dem Umfang an seine Mitarbeiter weiter, der erforderlich ist, um den vertraglich mit Partei I vereinbarten Zweck zu erreichen. Einer Weitergabe ist nur an solche Mitarbeiter zulässig, die ebenfalls ausdrücklich eine diesem Vertrag entsprechende Verschwiegenheitsvereinbarung mit Partei II abgeschlossen haben. Partei II ist verpflichtet, alle Rechte aus dieser Verschwiegenheitsvereinbarung mit ihren Mitarbeitern auf Partei I zu übertragen, sofern Partei I dies verlangt.
5. Veränderungen vertraulicher Informationen
Partei II wird vertrauliche Informationen ohne schriftliche Zustimmung von Partei I weder ändern, dekompilieren, bearbeiten oder in sonstiger Weise verändern und Dritten zugänglich machen.
6. Einschränkung der Verschwiegenheit
Die Verschwiegenheitsverpflichtung für Partei II besteht nicht, wenn
a. die vertrauliche Information bereits öffentlich bekannt war, als sie Partei II mitgeteilt worden ist;
b. die vertrauliche Information öffentlich wird, nachdem sie Partei II mitgeteilt worden ist und die Veröffentlichung nicht unter Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen erfolgte;
c. Partei II die vertrauliche Information bereits vor Mitteilung an sie kannte und sie über diese Information rechtmäßig frei verfügen konnte;
d. die vertrauliche Information von dritter Seite Partei II ohne jedwede Veröffentlichungsbeschränkungen mitgeteilt wird;
e. Partei I auf die Verschwiegenheit verzichtet;
f. aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung einer Mitteilung der vertraulichen Information an Dritte (insbesondere gegenüber Gerichten und Finanzbehörden) angeordnet wird.
Partei II trägt die Beweislast dafür, daß die vorstehenden Ausnahmetatbestände erfüllt sind, wenn Partei II eine vertrauliche Information Dritten zugänglich machen will.
7. Informationsmaterial
Sämtliche Materialien, insbesondere Dokumente, Zeichnungen, Modelle, Apparaturen, Programme, die Partei I im Rahmen dieser Vereinbarung Partei II zur Verfügung stellt, sind und bleiben Eigentum von Partei I. Partei I ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe dieser Materialien zu verlangen. Partei II steht an diesen Materialien kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Rückgaberecht erstreckt sich auch auf etwaige Kopien.
8. Rechtsinhaberschaft
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Inhaber sämtlicher vertraulicher Informationen ausschließlich Partei I ist. Im Rahmen dieser Vereinbarung erwirbt Partei II keinerlei Rechte an diesen vertraulichen Informationen, soweit es nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.
Partei II wird die Rechtsinhaberschaft von Partei I an den vertraulichen Informationen nicht anzweifeln. Partei II erkennt an, daß sämtliche vertraulichen Informationen von Partei I deren geschütztes Rechtsgut sind und nicht ohne Zustimmung von Partei I in welcher Weise auch immer verwendet werden dürfen.
9. Übertragung von Vertragsrechten und -pflichten
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist Partei II nur mit schriftlicher Zustimmung von Partei I gestattet.
10. Vertragsstrafe
Verstößt Partei II gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag, verwirkt Partei II für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu ..... EUR. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Partei I nach billigem Ermessen festgelegt.
Partei II obliegt der Nachweis dafür, daß der Vertragsverstoß nicht schuldhaft war.
11. Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag ist unbefristet. Er kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die aus diesem Vertrag resultierenden Verschwiegenheitsverpflichtungen sind jedoch unbefristet und gelten für die vertraulichen Informationen, die Partei I während der Vertragsdauer Partei II zugänglich gemacht hat, unbefristet fort.
12. Schlußbestimmungen
Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch bei einem Abweichen von diesem Schriftformerfordernis. Die Schriftform wird auch durch Telefaxschreiben und e-mail gewahrt.
Aus diesem Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Gerichtsstand ist Berlin.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt.
Berlin, den ............................
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Partei I Partei II
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