Sowohl im Buchhandel als auch im Netz finden Sie zahlreiche Muster und ausfüllbare Vordrucke für eine Vorsorgevollmacht. Hier ein Beispiel vom Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das Muster zur Vollmachtserklärung vom BMJ umfasst 4 Seiten, auf denen die Vollmacht für bestimmte Sachverhalte erteilt oder eben nicht erteilt wird. Bei vielen Formularen zur Vorsorgevollmacht brauchen Sie praktisch nur Kästchen anzukreuzen.
Es ist sehr zu empfehlen, einige Zeit für das Lesen und Verstehen der Fragen aufzuwenden statt schnell Kästchen anzukreuzen. Aus diesem Grunde finden Sie nachstehend - in eher rechtlicher Sprache - einige Punkte, die den Umfang der Vollmacht beschreiben ohne dass nur Kästchen auszufüllen sind. [Mehr Details hierzu im Artikel Vorsorgevollmacht - Hinweise und Formulare].
Texte zum Formular Vorsorgevollmacht
1. Frau
2. Herr
Die Erschienenen wiesen sich durch Vorlage ihrer gültigen Personaldokumente aus.
Der Notar erläuterte das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Er fragte die Erschienenen, ob er oder einer seiner Sozien in der Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes tätig war oder ist. Die Erschienenen verneinten eine solche Vorbefassung.
Die Erschienenen baten um Beurkundung der folgenden
Vorsorgevollmacht.
Der Notar überzeugte sich im persönlichen Gespräch davon, daß die Erschienenen den tatsächlichen und rechtlichen Gehalt der nachstehenden Erklärung erfassen und verstehen können und keine Zweifel an ihrer Rechtsgeschäftsfähigkeit bestehen.
Sie erklärten nunmehr:
Wir bevollmächtigen uns gegenseitig widerruflich - soweit gesetzlich zulässig - zur Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie unsere Gesundheit betreffen, sowie in allen Vermögens-, Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungs-, Sozialhilfe-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung. Die Vollmacht berechtigt insbesondere zur Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art, auch zur Übertragung von Immobilien einschließlich der Auflassungserklärung sowie Bestellung von Grundpfandrechten, zu jedem Vermögenserwerb, zum Inkasso, zur Eingehung von Verbindlichkeiten, einschließlich einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung, auch nach § 800 ZPO, zum Abschluß eines Heimvertrages oder einer ähnlichen Vereinbarung, zu geschäftsähnlichen Handlungen (z. B. Mahnung, Fristsetzung, Anträgen, Mitteilungen), zu allen Verfahrenshandlungen, auch i. S. v. § 13 SGB X und zu den in § 81 ZPO genannten Handlungen. Schenkungen kann die bzw. der Bevollmächtigte nur in dem Rahmen vornehmen, der auch einem Pfleger bzw. Betreuer gestattet ist.
Die Vollmacht berechtigt und verpflichtet uns jeweils als Bevollmächtigte/r, im Bereich der medizinischen Behandlung und der Pflege unserem Willen entsprechend zu handeln, wobei die Vollmacht insbesondere folgende Inhalte umfaßt:
- die Aufenthaltsbestimmung, vor allem die Entscheidung über die Aufnahme in ein Krankenhaus oder die Unterbringung in einem Pflegeheim;
- die Einwilligung in operative Eingriffe, gleichgültig, ob es sich um lebensgefährliche Maßnahmen oder um solche handelt, die zu schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schäden führen können;
- die Einwilligung zur Verabreichung von Medikamenten, wie z. B. Zytostatika, die erhebliche unerwünschte Nebenwirkungen und Folgen haben oder haben können;
- die Einwilligung in freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahmen, wenn sie nicht nur der Beherrschung einer akuten Situation dienen, sondern über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden sollen, einschließlich der Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Maßnahmen;
- die Einwilligung zur Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen oder in einen Behandlungsabbruch. Die Einwilligung darf von der/dem Bevollmächtigten nur erteilt werden, wenn bei schwerstem körperlichem Leiden, Dauerbewußtlosigkeit sowie fortschreitendem Verfall nach einstimmiger Beurteilung der jeweils behandelnden Ärzte keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne eines für den jeweils anderen erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht;
- die Einwilligung zu einer Obduktion zur Befundklärung.
Die Vollmacht berechtigt und verpflichtet die behandelnden Ärzte, uns als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter über die Erkrankung und den Zustand des anderen aufzuklären, um ihr bzw. ihm seine Entscheidung im gesundheitlichen Bereich zu ermöglichen. Wir entbinden die behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht. Diese Entbindung gilt auch ohne Erteilung einer Ausfertigung dieser Vollmacht gemäß nachfolgendem Absatz.
Durch die vorstehende Vollmachtserteilung soll die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Für den Fall, daß die Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte, wünschen wir jeweils die/den Bevollmächtigte/n bzw. ersatzweise den Ersatzbevollmächtigten als unseren Betreuer. Wird ein Betreuer bestellt, soll die Vollmacht im übrigen bestehen bleiben.
Die Vollmacht tritt erst in Kraft, wenn die bzw. der Bevollmächtigte eine Ausfertigung dieser Urkunde besitzt.
Die bzw. der Bevollmächtigte kann im Einzelfall insbesondere Untervollmacht erteilen und einen Dritten gleichzeitig vertreten.
Die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) bleiben gültig, wenn wir geschäftsunfähig geworden sein sollten oder wenn der jeweilige Vollmachtgeber nicht mehr leben sollte. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte kann eine angemessene Vergütung verlangen.
Wir bitten, uns vorläufig jeweils eine unbeglaubigte Abschrift zu erteilen. Die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte kann Ausfertigungen der Urkunde nur verlangen, wenn sie bzw. er ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, daß die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist oder daß Zweifel an ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit bestehen.
Wir sind vom amtierenden Notar darauf hingewiesen worden, daß wir uns jeweils eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einräumen und nicht den Genehmigungsvorbehalten (insbesondere des § 1908 i BGB) unterliegen, die für einen Betreuer i. S. d. §§ 1896 ff. BGB gelten.
Der Notar hat uns über die rechtliche Tragweite und die damit verbundenen Gefahren der vorstehenden Vollmacht belehrt. Wir erklären dazu, daß uns der Umfang und die Folgen bewußt und diese von uns gewollt sind, wir insbesondere uns gegenseitig volles Vertrauen schenken.
Die Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterzeichnet:
Ausfertigungen sind erteilt:
Am Wem Der Notar
1.Ausf._________________________________________________________
2.Ausf._________________________________________________________
3.Ausf._________________________________________________________
4.Ausf._________________________________________________________
5.Ausf._________________________________________________________
Kostenberechnung §§ 141, 154 KostO
Geschäftswerte in EUR
5/10 Gebühr §§ 32, 145 I, 38 II Nr. 4 50.000,00 66,00 EUR
(Beurkundung Vorsorgevollmacht)
10/10 Gebühr §§ 32, 145 I, 36 I 3.000,00 42,00 EUR
(Patientenverfügung)
Schreibauslagen §§ 136, 152 KostO 4,00 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
§ 152 II 1, 2 3,50 EUR
Zwischensumme 115,50 EUR
16 % Mehrwertsteuer § 151a 18,48 EUR
Gesamtsumme 133,98 EUR
Reinhard Mielke, Notar
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des BMJ. Dort werden die Grundzüge des Betreuungsrechts in einer Broschüre "Betreuungsrecht" dargelegt. Diese Broschüre enthält auch Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird und wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie die Tätigkeit des Betreuers in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Als Musterformulare stehen die Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung bereit.
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