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Patientenleitfaden - Pflichten des Arztes

Grundsätzlich schuldet der Arzt die sachgerechte Behandlung und nicht den Behandlungserfolg. Er ist nur insoweit schadensersatzpflichtig, wenn die üblichen nach dem Stand der Schulmedizin gefestigten Qualitätsstandards unterschritten werden (iatrogene Risiken).

Solche Pflichtverletzung kann durch übermäßige Behandlung als auch durch Untätigkeit begangen werden:

Beispiel:

Unterbliebener Hausbesuch, obwohl Verdacht auf inkompletten Gefäßverschluss, BGH Urteil v. 28.01.1986, NJW 1986, 2367

Überkronung gesunder Zähne, vergl. OLG Düsseldorf Urteil vom 2.2.84, VerR 1985, 456.

1. Sorgfaltspflichten

Der Arzt ist verpflichtet, nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens - Schulmedizin - zu behandeln. Auch müssen seine technischen Geräte, ständig aktualisiert und gewartet sein. Er muss auch in der Lage sein, sie richtig zu bedienen. Derzeit wird angedacht, die Ärzte zumindest in Krankenhäusern, regelmäßig einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.

2. Verschwiegenheitspflicht

Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Er darf Ihre Erkrankung nicht ohne Ihre Einwilligung an Ihren Arbeitgeber, Angehörige und Freunde usw. weitergeben. Eine Pflicht zur Weitergabe besteht aber dann, wenn Sie eine ansteckende Erkrankung haben, und der Arzt weiß, dass Sie sich insoweit für andere gefährdend verhalten.

Beispiel

Ein AIDs-Kranker und dessen Freundin sind bei dem selben Arzt in Behandlung. Der Arzt erfährt, dass der AIDs-Kranke seiner Freundin nichts von seiner Krankheit berichtet hat. Hier muss der Arzt die Freundin aufklären.

Die Schweigepflicht des Arztes ist auch der Grund, warum Sie in Arzthaftungsfällen den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden müssen, damit er Ihrem Anwalt aber auch dem Sachverständigen und dem Gericht überhaupt Auskunft geben kann.

3. Dokumentationspflicht

Der Bundesgerichtshof hat in mehrfachen Entscheidungen die Dokumentationspflicht und die damit korrespondierende Einsichtsgewährung des Patienten in seine Krankenunterlagen positiv festgestellt: Danach sind zu dokumentieren, die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, Verlaufsdaten, Zwischenfälle, insbesondere Änderungen der Diagnose und der Behandlung. All diese Unterlagen muss der Arzt Ihnen zur Verfügung stellen. Der Arzt ist auch dazu verpflichtet, die Dokumente sorgsam aufzubewahren, man spricht von der Pflicht zur Befundsicherung. Ein entsprechendes Dokumentationsversäumnis oder Verlustigwerden der entsprechenden Unterlagen führt in einem möglichen Prozess zur Beweislastumkehr. Insbesondere der Verlust von EKGs oder Röntgenaufnahmen kann dazuführen, dass der vom Patienten behauptete Behandlungsfehler vom Gericht angenommen werden muss. Das Gericht kann nämlich in einem solchen Fall durch Sachverständigengutachten, dem dann das EKG oder die Röntgenaufnahmen vorgelegt würden, nicht mehr die gegenteilige Tatsache (nicht Vorliegen eines Behandlungsfehlers) feststellen muss.

Er muss daher zu Gunsten des Patienten den von ihm behaupteten Behandlungsfehler als wahr annehmen. Das mit der Dokumentationspflicht eingehende Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Aufzeichnungen; vergl. insoweit BGHZ 85, 327, 85, 339; 106, 146. Lediglich im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie kann es sein, dass solche Unterlagen, die den Patienten bei einer möglichen Einsicht psychisch neben seiner Krankheit derart belasten, dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitsbildes zu rechnen ist, darf der Arzt zurückhalten.

Beispiel:

Die Patientin leidet an einem Gehirntumor, der durch seine Lage operativ nicht entfernt werden kann. Der Tumor wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tod führen. Hier hat die Patientin ein Recht auf Einsicht in ihre Unterlagen und die Kenntnis über ihre Gesundheitssituation. Der Arzt ist nicht berechtigt zu entscheiden, daß zur Schonung der Patientin ihr über ihren Gesundheitszustand nichts mitgeteilt wird.

Gegenbeispiel:

Ein stark depressiver erheblich suizidgefährdeter junger Mann befindet sich in einer akuten Lebenskrise. Er bittet um Einsicht in seine Krankenunterlagen. Hier darf der behandelnde Arzt selektieren, welche Unterlagen er dem Patienten zumuten kann und in Kopie überlässt. Jene Aufzeichnungen, die analytisch minutiös die akute Selbstmordgefährdung dokumentieren, wird der Arzt zurückhalten dürfen, da er anderenfalls den Todestrieb des Patienten noch manifestiert bzw. sogar verschlimmert.

4. Aufklärungspflicht

Der Sie behandelnde Arzt hat Ihnen genau die von ihm ermittelten Befunde (festgestellte Gesundheitsstörungen: erhöhte weiße Blutkörperchen, erhöhte Temperatur, Druckschmerz, Schwellungen, usw.) mitzuteilen und die von ihm zunächst gemachten Schlussfolgerungen über eine mögliche Diagnose.

Beispiel:

Durch die Beschreibung des Patienten seiner starken Schmerzen um die Brust, an den Oberarmen, taubes Gefühl in den Armen, das Gefühl von Todesangst, veranlaßt der Arzt sofort ein EKG. Der Arzt schließt aus den Befunden (hier der Schmerzen und des Ergebnisses des EKG) die Diagnose, daß ein leichter Herzinfarkt stattgefunden haben kann und veranlaßt umgehend eine Sofortrehabilitation.

Ein Patient schildert seinem Arzt von den erheblichen Magenschmerzen, die durch Einnahme von Schmerzmitteln seit über 2 Tagen bestehen. Er habe auch das Gefühl von Erbrechen. Der gewissenhafte Arzt, der sich nach möglichen Streßsituationen des Patienten erkundigt, wendet sein Ultraschallgerät an und stellt eine Blinddarmentzündung (Diagnose) fest.

Der Arzt hat Ihnen also sowohl die festgestellten Befunde als auch seine Schlussfolgerungen (Diagnose) mitzuteilen, damit auch Sie als betroffener Patient aus Ihrer Wahrnehmung zu den Befunden und der Diagnose Stellung nehmen können. Arzt möchte seine Befunde und Diagnose in Bezug auf die Richtigkeit - soweit Sie Ihrer Wahrnehmung unterliegt - bestätigt wissen.

Der Sie behandelnde Arzt hat Sie auch über die Art und Weise der Heilung, also der eigentlichen Therapie aufzuklären.

Ist ein Eingriff oder gar eine Operation notwendig, hat der Sie behandelnde Arzt in jedem Fall vor dem Eingriff genau über den Verlauf der Behandlung und den damit verbundenen Risiken zu unterrichten, d.h. aufzuklären.

Sie müssen sich in etwa ein Bild über die zu erwartende Therapie machen können. Man unterscheidet zwischen der Eingriffs- und der Sicherheitsaufklärung, wobei 1. die Aufklärung über den Eingriff und die Zweite die Folgen des Eingriffs beinhaltet.

Aufgeklärt werden muss auch über Behandlungsalternativen, damit der Patient überhaupt eine Entscheidung treffen kann. Eine formularmäßige schriftlich fixierte "Aufklärung" genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch haben Sie das Recht, vor Unterzeichnung um ein Duplikat zu bitten, weil Sie sich alles in Ruhe zu hause durchlesen wollen. Auch nach der Unterschrift steht Ihnen eine Durchschrift zu.

Steht ein solcher 2. Besuch beim Arzt an, ist es völlig legitim, sich Notizen zu machen. Auch können Sie sich Fragen notieren, die Sie dem Arzt stellen wollen und deren Antworten Sie auch notieren, zumindest stichwortartig. Letztendlich können Sie bei wichtigen Gesprächen auch von eine Person Ihres Vertrauens begleitet werden.

Ist die Behandlung des Arztes als solches fehlerfrei, kann über die fehlende Aufklärung allein in der Regel kein Haftungstatbestand kreiert werden, allein mit dem Argument, man hätte sich anderenfalls für eine andere Behandlungsmethode entschieden. Dies greift in den seltensten Fällen.

5. Einholung der Einwilligung

Die Aufklärung bildet die Grundlage einer möglicherweise notwendigen Einwilligung.

Bei schwerwiegenden Eingriffen, insbesondere vor Operationen müssen Sie besonders sorgfältig über die Art und Weise, die Heilungschancen, die Notwendigkeit und die Risiken der Operation aufgeklärt werden, da Sie anderenfalls keine eigene Abwägung und Einwilligung vornehmen können. Die bloße Vorlage eines Vordrucks reicht hierzu nicht aus.

Eine Einwilligung wird bei schwerwiegenden Eingriffen in der Regel in Schriftform gefordert. Auch hier können Sie um Überlassung einer Durchschrift vor der Unterschriftsleistung bitten, damit Sie sich alles zu hause in Ruhe durchlesen und mit jemanden besprechen können.

Die Vorlage eines Einwilligungsvordrucks 1 Stunde vor der Operation spricht eher für eine unvollständige Aufklärung und damit auch unwirksame Einwilligung. Dies ist dann eine Frage des Einzelfalls und des Beweises.

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