Ratgeber Werbungskosten für Arbeitnehmer

In der Rubrik "Steuern" ist bei Finanztip.de der gesamte Inhalt zu Werbungskosten neu gefasst und erweitert worden. Viele Artikel zum Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer sind komplett neu geschrieben worden. Zum Einstieg in die Materie der Werbungskosten in der Steuererklärung empfehlen wir die Startseite Werbungskosten. Sie vermittelt die Grundlagen zu Werbungskosten und Einkommensteuer und soll helfen, eigene Aufwendungen auf Absetzbarkeit in der Einkommensteuererklärung besser prüfen zu können. Der Inhalt wendet sich auch insbesondere an Arbeitnehmer.

Die Finanztip-Website enthält in der Rubrik "Steuern" einige Hundert Seiten, die sich mit dem Thema "Werbungskosten in der Steuerklärung" befassen. Beispiel: Büroausstattung als Arbeitsmittel. Ein paar ausgewählte grundlegende Artikel sind in der linken Navigationsspalte direkt abrufbar. Nutzen Sie aber bitte für eine gezielte Suche die thematische Textsuche am Ende der Artikel, um zu der gewünschten Information zu gelangen.

Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten.

Die gemachten Aufwendungen müssen beruflich veranlasst sein. Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist dabei als Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BFH vom 11.1.2007 - VI R 52/03). Häufig liegen in der Praxis so genannte gemischte Aufwendungen vor. Nur wenn diese Aufwendungen sich klar und eindeutig in private und beruflich veranlasste Kosten aufteilen lassen, kommt grundsätzlich ein steuerlicher Abzug als Werbungskosten in Betracht. So sind die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache in der Regel keine Werbungskosten (BFH vom 15.03.2007 - VI R 14/04).

Unterschiedliche Steuerurteile belegen, dass es viele Grenzfälle gibt. Klar ist, dass der Besuch allgemein bildender Schulen regelmäßig keine Werbungskosten darstellt. Die Grenzfälle liegen häufig bei Maßnahmen der Fortbildung (mehr hierzu). So können nach einem BFH-Urteil (18.10.2007 - VI R 62/04) Kosten einer Grundschullehrerin für einen Tanzleiterkurs "Internationale Folklore" ggf. als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn ein sehr konkreter Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht. Oder Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jedoch mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 s zur Aufteilung der Aufwendungen bei beruflicher und privater Mischnutzung den Steuerzahlern weitreichende steuerliche Absetzungsmöglichkeiten eröffnet. Der Artikel private und berufliche Nutzung erklärt die weitreichenden Auswirkungen des Beschlusses vom Großen Senat vom 21. September 2009 und zeigt, dass privat und beruflich gemischt veranlasste Kosten in der Regel in der Steuerklärung aufzuteilen sind.

Vorab entstandene Werbungskosten

Werbungskosten können auch schon vor Ausübung des Berufes entstehen. So spricht das Einkommensteuergesetz auch ausdrücklich von Werbungskosten als "Aufwendungen zur Erwerbung ... von Einnahmen" (§9 EStG). Ein typisches Beispiel hierfür sind Bewerbungskosten. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit angetreten wird oder nicht. Insoweit spricht man auch von vergeblichen Aufwendungen.

Werbungskostenpauschbetrag zur Vereinfachung

Der Werbungskostenpauschbetrag dient der Vereinfachung. Liegen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten in der jeweiligen Einkunftsart unterhalb des Werbungskostenpauschbetrages, so kommen die Pauschbeträge zur Anwendung. In der Steuererklärung erkennt das Finanzamt ohne Nachweis bei jedem Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages an (vgl. § 9a Nr. 1 EStG). [Mehr hierzu im Artikel Arbeitnehmer-Pauschbetrag].

Unter einer Werbungskostenpauschale wird der vom Finanzamt akzeptierte Abzug eines zumeist geringen Betrages in der Steuererklärung - statt des Einzelnachweises - verstanden. Beispiele für Arbeitnehmer: Werbungskostenpauschale für Arbeitsmittel bis zu 100 Euro oder Kontoführungsgebühren bis zu 16 Euro. Die Werbungskosten für Arbeitnehmer sind in der Anlage N zur Steuererklärung aufzuführen.

Abschreibung auf Gegenstände als Werbungskosten.

Betragen die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand (z.B. Arbeitsmittel) nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) bzw. 487,90 Euro (inkl. 19% Umsatzsteuer), können sie in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerexperten sprechen von geringwertigen Wirtschaftsgütern (so genannten GWG). Siehe mehr zu Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Privatpersonen und Gewerbetreibenden und Selbständigen.

Liegt der Anschaffungspreis oberhalb dieser Grenze und können die Gegenstände über mehrere Jahre genutzt werden, so werden die Anschaffungskosten (gemäß einer "Abschreibungstabelle") über mehrere Jahre verteilt. Beispiel: Bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren, kann dann in den nächsten 3 Jahren jeweils ein Drittel der Anschaffungskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Abzugsbeschränkungen beim Werbungskostenabzug.

Nicht alle Aufwendungen, die nach ihrem Charakter auch Werbungskosten darstellen, sind in der Steuererklärung abzugsfähig. So hat der Gesetzgeber bei bestimmten Aufwendungen Abzugsbeschränkungen eingeführt. Die bekanntesten Abzugsbeschränkungen bei Werbungskosten für Arbeitnehmer sind das Arbeitszimmer und die Aufwendungen für eine doppelte Hausführung.
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