Altersrente für Schwerbehinderte
Als schwerbehindert gelten Personen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweisen. Dieser Grad bemisst sich danach, wie sehr die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den verschiedenen Bereichen beeinträchtigt ist, sowohl im Beruf als auch in der Freizeit.
Der Schwerbehinderungsgrad wird durch einen Schwerbehindertenausweis dokumentiert. Die gesetzliche Grundlage zur Rente wegen Erwerbsminderung findet sich in § 236a SGB VI.
Sind Sie in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Die Tabelle in der Vorschrift zeigt, wie für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, die Altersgrenze und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben werden.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Schwerbehinderung kann mit dem 62. Lebensjahr erfolgen. Der Rentenabschlag beträgt dann 10,8 Prozent.
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Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Personen, wenn sie
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind,
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben,
- ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben haben und
- nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielen.
Was heißt schwerbehindert bei dieser Altersrente?
Es ist zu unterscheiden zwischen Schwerbehinderung im Sinne des Arbeitsrechts und ausreichender Grad der Schwerbehinderung für die Altersrente.
Für einen Rentenanspruch auf die Altersrente muss ein Schwerbehinderungsgrad von 50 zuerkannt sein. Im Arbeitsrecht reicht hingegen ein Grad der Schwerbehinderung von 30 aus, um Vergünstigungen zu beanspruchen. Falls der Grad der Schwerbehinderung wieder entfällt, ist das kein Grund für den Wegfall einer einmal gewährten Schwerbehindertenrente.
Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit (bis 31. Dezember 2000)
Bis zum 31. Dezember 2000 galten andere Regelungen. Danach konnten Personen eine Altersrente beziehen, wenn sie statt einer Schwerbehinderung lediglich berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, gilt insoweit eine Bestandsschutzregelung, nach der sie Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte haben, wenn sie
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Wer vor dem 1. Januar 1951 geboren wurde, benötigt daher nicht unbedingt einen Schwerbehindertenausweis, um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.
Eine weitere Vertrauensschutzregelung gilt bei der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für den abschlagsfreien und auf 62 Jahre für den vorzeitigen Rentenanspruch. In den Genuss dieser Regelung kommen Versicherte, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren wurden. Auch hier erfolgt die Anhebung der Altersgrenze wieder stufenweise (§ 236a SGB VI).
Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erteilen Auskunft, für welches Geburtsjahr und für welchen Geburtsmonat der Vertrauenschutz greift. Das frühere Schwerbehindertengesetz ist im Jahre 2001 durch das Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abgelöst worden. Ziel des Schwerbehindertenrechts ist es, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
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