Nebenverdienst Ar­beits­lo­sen­geld So lohnt sich ein Nebenjob während der Arbeitslosigkeit

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du Ar­beits­lo­sen­geld (ALG) beziehst, darfst Du nebenbei arbeiten, allerdings nicht mehr als 14 Stunden in der Woche. Sonst verlierst Du Deinen Anspruch. 
  • Neben dem Ar­beits­lo­sen­geld darfst Du bis zu 165 Euro im Monat dazuverdienen. Verdienst Du mehr, wird das mit dem Ar­beits­lo­sen­geld verrechnet.

So gehst Du vor

  • Melde jeden Nebenjob der Agentur für Arbeit, spätestens wenn Du mit der Arbeit beginnst. Erledige das am besten online über den eService der Arbeitsagentur.
  • Du musst der Arbeitsagentur nachweisen, was Du zusätzlich verdienst. Die entsprechenden Formulare für Dein Nebeneinkommen kannst Du elektronisch einreichen oder per Post verschicken.

Wenn Du Deinen Job verlierst, kann es finanziell eng werden. Denn das Ar­beits­lo­sen­geld ist deutlich weniger als das, was Du bisher verdient hast. Wusstest Du, dass Du Dein Ar­beits­lo­sen­geld durch einen Nebenjob aufbessern kannst? Wir erklären Dir, wieviel Du zusätzlich verdienen darfst und was Du dabei beachten musst.

Ar­beits­lo­sen­geld und Nebenjob – ist das erlaubt?

Wer arbeitslos und ist und Ar­beits­lo­sen­geld bekommt, darf seine Finanzen mit einem Nebenjob aufbessern. Dabei sind drei Regeln zu beachten:

  1. Arbeitsagentur informieren
    Teile der Agentur für Arbeit jede Erwerbstätigkeit vorab mit, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme. Das gilt auch dann, wenn Dir Dein Arbeitgeber verspricht, die Arbeitsagentur zu benachrichtigen. Melde Dich einfach online auf der Website der Behörde unter der Rubrik eServices an. Falls Du der Arbeitsagentur Deinen Nebenverdienst verschweigst, musst Du zu viel gezahltes Ar­beits­lo­sen­geld zurückzahlen. Du riskierst zudem ein Bußgeld.
  2. Nicht mehr als 14 Stunden pro Woche
    Du darfst nicht mehr als 14 Wochenstunden arbeiten. Arbeitest Du 15 oder mehr Stunden, giltst Du nicht mehr als arbeitslos. Du verlierst dementsprechend den Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld (§ 138 Abs. 3 SGB 3).
  3. Freibetrag von 165 Euro
    Du darfst pro Monat mit Deinem Nebenjob bis zu 165 Euro netto verdienen, ohne dass sich das auf Dein Ar­beits­lo­sen­geld auswirkt (§ 155 Abs. 1 SGB 3). 

Unter Nebeneinkommen sind alle Einnahmen zu verstehen, die Du mit Deiner Arbeitskraft während des Ar­beits­lo­sen­geldbezuges erarbeitest. Wie Du etwas dazuverdienst, ist Dir überlassen. Du kannst entweder als Angestellter, zum Beispiel bei einer Hausaufgabenhilfe, oder als Selbstständige, zum Beispiel als freie Übersetzerin, etwas dazuverdienen.

Auch ein Nebenverdienst als mithelfender Familienangehöriger ist denkbar. Damit ist gemeint, dass Du in einem von einem Familienangehörigen selbstständig geführten Unternehmen mitarbeitest. In diesem Fall bekommst Du keinen Lohn, sondern Taschengeld.

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Arbeitest Du als Übungsleiterin oder Übungsleiter oder bist Du ehrenamtlich tätig, dann werden die steuerfreien Pauschalen auf Dein Ar­beits­lo­sen­geld 1 nicht angerechnet (Fachliche Weisung zur Anrechnung von Nebeneinkommen, Nr. 155.1.2.1) Als Übungsleiter kannst Du steuerfrei 250 Euro im Monat bekommen. Sozialabgaben musst Du davon auch nicht zahlen. Das betrifft Tätigkeiten insbesondere im pädagogischen Bereich, also als Ausbilder, Trainer, Chorleiter oder Referent.

Achte allerdings darauf, dass Du Dich nicht mehr als 15 Stunden pro Woche ehrenamtlich engagierst. Anderenfalls giltst Du nicht mehr als arbeitslos.
Steuerpflichtig wird die Aufwandsentschädigung, wenn die steuerfreie monatliche Pauschale von 250 Euro überschritten wird. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung ist dann Arbeitsentgelt, das die Agentur für Arbeit als Nebeneinkommen auf das Ar­beits­lo­sen­geld anrechnet.

Andere Tätigkeiten können steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei mit der Ehrenamtspauschale mit bis zu 840 Euro im Jahr vergütet werden. Diese Pauschale steht Dir zu, wenn Du bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft arbeitest, die im mildtätigen, ideellen oder kirchlichen Bereich angesiedelt ist (§ 3 Nr. 26a EstG). Diese steuerfreien Einnahmen kannst Du in voller Höhe behalten – sie werden nicht auf Dein Ar­beits­lo­sen­geld angerechnet.

Weitere Einkünfte, die nicht angerechnet werden

Auf Dein Ar­beits­lo­sen­geld werden auch diese Einkünfte nicht angerechnet:

  • Mieteinnahmen
  • Zinseinkünfte
  • Pflegegeld, das Du für Deine Pflegetätigkeit bekommst, wenn Du sie nicht erwerbsmäßig ausübst

  • Elterngeld, denn der Sockelbetrag von 300 Euro wird Dir zusätzlich zum ALG gezahlt. Weitere Informationen findest Du im Ratgeber zum Elterngeld.

Wie wird Dein Nebeneinkommen angerechnet?

Ob und wie viel Nebeneinkommen Dir auf Dein Ar­beits­lo­sen­geld angerechnet wird, hängt von Deinem Nettoeinkommen ab. Das ist das Geld, das Du nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt bekommst. Liegt Dein Nettoverdienst über dem Freibetrag von 165 Euro, wird der Rest des Nebenverdiensts mit dem Ar­beits­lo­sen­geld verrechnet.

Beispiel: Agnes ist arbeitslos und bezieht Ar­beits­lo­sen­geld. Sie arbeitet in einem Nebenjob 14 Stunden in der Woche und verdient 1.120 Euro brutto. Bei diesem Gehalt fallen weder Lohn- noch Kirchensteuer an.

Bei den Sozialabgaben werden die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung abgezogen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Von dem so errechneten Nettoverdienst wird der Freibetrag abgezogen. So sieht die Berechnung aus.

Einnahmen und AbzügeBetrag
monatliches Bruttoeinkommen1.120,00 €
Sozialabgaben
Ren­ten­ver­si­che­rung- 104,16 €
Arbeitslosenversicherungentfällt
Kran­ken­ver­si­che­rung- 90,72 €
Pfle­ge­ver­si­che­rung- 21,00 €
Nettoeinkommen904,12 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Mai 2023)

In unserem Beispiel kommt Agnes mit ihrem Nebenverdienst auf ein monatliches Nettoeinkommen von 904,12 Euro. Davon wird der Freibetrag von 165 Euro im Monat abgezogen.

Netto-Nebeneinkommen904 €
Freibetrag- 165 €
Anrechnungsbetrag

739 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Mai 2023)

Das bedeutet: Unabhängig davon, wie viel Du mit Deinem Nebenjob verdienst, kannst Du nicht mehr als 165 Euro zusätzlich zum Ar­beits­lo­sen­geld behalten. Wirtschaftlich lohnt es sich für Dich also nicht, mehr als 165 Euro netto zu verdienen, wenn Du gleichzeitig Ar­beits­lo­sen­geld beziehst.

Fällt Dein Nebeneinkommen jeden Monat gleich aus, zieht die Arbeitsagentur auch jeden Monat den Anrechnungsbetrag (Nebeneinkommen minus Freibetrag) von Deinem Ar­beits­lo­sen­geld ab.

Falls Du mit Deinem Nebenjob unterschiedlich viel verdienst, zum Beispiel, weil Du selbstständig arbeitest und sich Deine Auftragslage ändert, geht die Arbeitsagentur anders vor: In diesem Fall berechnet sie Dein Einkommen nachträglich und informiert Dich mit einem Änderungsbescheid über die Höhe der Abzüge.

Minijob und Ar­beits­lo­sen­geld

Auch mit einem Minijob kannst Du Dir etwas dazuverdienen. Als Minijobber darfst Du im Monat derzeit nicht mehr als 520 Euro verdienen. Bei einem Minijob bist Du bis auf die Ren­ten­ver­si­che­rung von Steuern und Sozialabgaben befreit. Ein einfacher Weg, wie Du Dir mit einem Minijob etwas hinzuverdienen kannst, sind Hilfsarbeiten in Privathaushalten, zum Beispiel als Gartenhilfe oder Babysitter. Auch hier gilt der Freibetrag von 165 Euro für die Anrechnung auf das Ar­beits­lo­sen­geld.

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Wie kannst Du den Freibetrag erhöhen?

Du kannst den Freibetrag von 165 Euro erhöhen, wenn Du gegenüber der Agentur für Arbeit Werbungskosten für Deine Nebentätigkeit nachweisen kannst. Das sind typische Werbungskosten:

  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel
  • Reisekosten
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer.

Fahrtkosten werden anerkannt, wenn der Arbeitgeber sie nicht übernimmt. Für Deinen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kannst Du derzeit 30 Cent für jeden vollen Kilometer absetzen, ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent (Stand: Mai 2023).

Beispiel: Bernd ist arbeitslos und bekommt Ar­beits­lo­sen­geld. Für seinen Nebenjob fährt er an zwei Tagen die Woche ins Büro der Firma. Der Weg von seiner Wohnung zur Arbeit beträgt 20 Kilometer. Für jeden Arbeitstag darf Bernd die einfache Wegstrecke ansetzen, im Monat sind das acht Fahrten. Bei 20 Kilometern kommen so 6 Euro pro Fahrt zusammen, im Monat sind das 48 Euro.

Werbungskosten bei einem Nebenverdienst

Einnahmen und AbzügeBetrag
monatliches Bruttoeinkommen 1.120,00 €
Sozialabgaben gesamt- 215,88 €
Fahrtkosten
(8 Fahrten je 20 Kilometer 30 Cent)
- 48,00 €
Nettoeinkommen856,12 €
Freibetrag- 165,00 €
angerechneter Betrag auf ALG691,12 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Mai 2023)

Wenn Dir durch Deinen Nebenjob Werbungs- oder Fahrtkosten entstehen, kannst Du diese per Formular oder elektronisch bei der Arbeitsagentur melden.

Die Arbeitsagentur überprüft, ob die angegebenen Werbungskosten plausibel sind. Falls Du als Selbstständige während der Arbeitslosigkeit arbeitest, solltest Du Deine Betriebsausgaben belegen.

Zusätzlicher Freibetrag

Hattest Du bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit einen Nebenjob, kannst Du unter Umständen einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen.

Konkret heißt das: Wenn Du in den letzten 18 Monaten vor Deiner Arbeitslosigkeit neben einem so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Job mindestens ein Jahr lang eine Nebentätigkeit von nicht mehr als 14 Wochenstunden ausgeübt hast, erhöht sich Dein Freibetrag. Gleiches gilt, wenn Du neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zwölf Monate selbstständig warst oder mithelfender Familiengehöriger.

Wie hoch der zusätzliche Freibetrag ausfällt, richtet sich nach dem durchschnittlichen Nebeneinkommen der letzten zwölf Monate, bevor Du Ar­beits­lo­sen­geld bezogen hast (§ 155 Abs. 2 SGB 3). Er fällt mindestens so hoch aus wie der reguläre Freibetrag von 165 Euro.

Beispiel: Carola hat die letzten 18 Monate vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit in einem Nebenjob durchschnittlich 320 Euro netto im Monat dazuverdient. Nachdem sie ihren Arbeitsplatz verloren hat, erhöht sie ihre Stunden im Nebenjob, so dass sie 600 Euro netto verdient – zusätzlich zum Ar­beits­lo­sen­geld.

Zusätzlicher Freibetrag beim Ar­beits­lo­sen­geld

Einnahmen und AbzügeBetrag
vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzieltes
durchschnittliches Nebeneinkommen (netto)
320 €
nach Beginn der Arbeitslosigkeit erzielter
Nebenverdienst netto
600 €
regulärer Freibetrag- 165 €
zusätzlicher Freibetrag in Höhe des
durchschnittlichen Netto-Nebeneinkommens
- 320 €
Freibetrag insgesamt485 €
auf das ALG anzurechnende
Nebeneinkommen
115 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Mai 2023)

Carola hat die Voraussetzungen für den zusätzlichen Freibetrag erfüllt und kann dementsprechend beide Freibeträge voll ausschöpfen. Sie kann 485 Euro zusätzlich verdienen, ohne dass dieser Nebenverdienst auf das Ar­beits­lo­sen­geld angerechnet wird.

Wie weist Du Deinen Nebenverdienst nach?

Wenn Du als Angestellter eine Nebentätigkeit ausübst oder als mithelfender Angehöriger in einem Familienunternehmen arbeitest, bekommst Du vom jeweiligen Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Nebeneinkommen. Arbeitgeber können diese Unterlagen elektronisch bei der Arbeitsagentur einreichen.

Wichtig: Verdienst Du mit Deinem Nebenjob regelmäßig eine bestimmte Summe, muss Dein Arbeitgeber die Bescheinigung über Dein Nebeneinkommen bis zum Ende des ersten Beschäftigungsmonats bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Variiert Dein Nebenverdienst, verlangt die Agentur die Bescheinigung monatlich oder vierteljährlich.

Bist Du selbstständig, füllst Du selbst die Erklärung aus, entweder per Formular oder elektronisch. Teile der Arbeitsagentur unbedingt mit, falls Du Deine Originalunterlagen wieder benötigst. Anderenfalls werden die eingereichten Papierunterlagen nach einer Frist von sechs Wochen vernichtet.

Was gilt im Fall einer Weiterbildung?

Auch während einer Weiterbildungsmaßnahme kannst Du weiterhin Ar­beits­lo­sen­geld bekommen, sofern die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Falls Du während der Weiterbildung eine Bezahlung bekommst, kannst Du dafür einen höheren Freibetrag von 400 Euro ausnutzen (§ 155 Abs. 3 SGB 3).

Beispiel: Desiree bekommt ALG und macht eine Weiterbildung zur Altenpflegerin. Während ihrer Ausbildung verdient sie monatlich 1.040 Euro brutto, von denen 841 Euro netto übrigbleiben. Nach Abzug des erhöhten Freibetrags von 400 Euro werden ihr nur 441 Euro auf das Ar­beits­lo­sen­geld angerechnet.

Und wenn Du Bürgergeld beziehst?

Falls Du Bürgergeld beziehst, früher Ar­beits­lo­sen­geld 2 oder Hartz IV genannt, werden Einnahmen aus einer Nebentätigkeit anders angerechnet.

Die ersten 100 Euro, die Du zum Bürgergeld hinzuverdienst, werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Verdienst Du mehr als 100 Euro, aber weniger als 1.000 Euro, werden 20 Prozent von diesem Teil des Erwerbseinkommens nicht angerechnet. Ab 1. Juli 2023 steigt das auf 30 Prozent. Zusätzlich sind von Deinem Verdienst zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro 10 Prozent dieses Teils auf Dein Bürgergeld anrechnungsfrei (§ 11b SGB 2). Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Beispiel: Elisabeth bezieht Bürgergeld und verdient zusätzlich 900 Euro brutto. Die ersten 100 Euro Einkommen werden grundsätzlich nicht angerechnet. Mit den verbleibenden 800 Euro liegt sie in der Einkommensklasse zwischen 100 und 1.000 Euro. Folglich steht ihr ein zusätzlicher Freibetrag von 20 Prozent zu, also 160 Euro. Insgesamt steht Elisabeth ein Freibetrag von 260 Euro zu (100 Euro + 160 Euro). Ihr Haushaltseinkommen erhöht sich um diesen Betrag. Der restliche Betrag wird mit dem Bürgergeld verrechnet.

Zusätzlicher Freibetrag beim Bürgergeld

Einnahmen und AbzügeBetrag
monatliches Bruttoeinkommen 900 €
Freibetrag- 100 €
einkommensabhängiger Freibetrag1- 160 €
Freibetrag insgesamt260 €
mit dem Bürgergeld verrechnetes Einkommen640 €

1 20 Prozent in der Einkommensstaffel 100 bis 1.000 Euro; ab 1. Juli 2023 wird der Freitbetrag auf 30 Prozent steigen.
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Mai 2023)

Für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Studierende und Bundesfreiwilligendienstleistende, die Bürgergeld beziehen, gilt ab dem 1. Juli 2023 ein Freibetrag von 520 Euro, das heißt bis zu dieser Grenze wird das Einkommen nicht angerechnet. Zum 1. Juli stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen neuen Freibetragsrechner zur Verfügung.

Fahrtkosten und weitere Aufwendungen

Verdienst Du im Monat mehr als 400 Euro brutto hinzu, kannst Du neben den Freibeträgen noch Fahrtkosten geltend machen. Für Deinen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kannst Du 20 Cent für jeden vollen Kilometer absetzen, nicht 30 Cent wie es bei den Werbungskosten üblich ist. Falls es Dir auch möglich und zumutbar wäre, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, berücksichtigt das Jobcenter nur die Kosten, die Dir bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen würden.

Autoren
Max Mergenbaum
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