So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge & Bei­trags­be­messungs­grenzen 2024 Das sind die aktuellen Ver­si­che­rungspflicht- und Bei­trags­be­messungs­grenzen

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeden Monat gehen von Deinem Gehalt Beiträge ab für die Rente-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung und die Arbeitslosenversicherung. Wie viel, das kommt auf Dein Bruttogehalt an.
  • Dein Arbeitgeber zahlt die eine Hälfte der Beiträge, Du die andere Hälfte.
  • So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden nur bis zu einer Höchstgrenze von Deinem Gehalt abgezogen. Das ist die Bei­trags­be­messungs­grenze. Wer mehr verdient, muss davon nichts mehr in die Sozialversicherung zahlen.
  • Im Jahr 2023 liegt diese Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 7.300 Euro in den alten Bundesländern im Monat (2024: 7.550 Euro) und bei 7.100 Euro in den neuen Bundesländern (2024: 7.450 Euro); für die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) liegt sie einheitlich bei 4.987,50 Euro (2024: 5.175 Euro).

So gehst Du vor

  • Auf Deiner Lohnabrechnung steht, wie viel Du im Monat jeweils in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlst.
  • Liegt Dein Verdienst über der Ver­sicherungs­pflicht­grenze, kannst Du wählen, ob Du bei Deiner GKV bleibst oder in die PKV wechselst.
  • Umgekehrt gilt: Verdienst Du weniger, weil Du zum Beispiel in Teilzeit gegangen bist, kannst Du bis zum 55. Lebensjahr wieder in die GKV zurück.

Hast Du Dich schon mal gefragt, wieso von Deinem Brutto-Gehalt so wenig netto bei Dir ankommt? Wir erklären Dir, wie viel Du von Deinem Lohn in die Sozialversicherung zahlen musst und bis zu welcher Höhe. Denn wer gut verdient, muss nur bis zur sogenannten Bei­trags­be­messungs­grenze einzahlen. Die ist an die Lohnentwicklung angepasst und ändert sich jedes Jahr.

Wie hoch sind die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge?

Jeder Arbeitnehmer zahlt von seinem Bruttogehalt Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung. Dazu gehören die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Pflege-, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Beiträge werden prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet. Der Arbeitgeber trägt je nach Ver­si­che­rung etwa die Hälfte. Für die gesetzliche Unfall­ver­sicherung zahlt er allein.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt in jedem Jahr die Beiträge zu den Sozialversicherungen hinsichtlich Höhe und Bemessungsgrundlagen fest. Sie richten sich nach dem Einkommen aller Versicherten.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) änderten sich ab Juli 2023 die Beitragssätze in der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Zum einen stieg der reguläre Beitragssatz, zum anderen wird die Anzahl der Kinder in der Familie berücksichtigt, die jünger als 25 Jahre sind. Damit setzte der Gesetzgeber die Forderungen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts um (BVerfG, 07.04.2022, Az. 1 BvL 3/18). Wie viel von Deinem Lohn für die Pfle­ge­ver­si­che­rung abgeht, kannst Du ganz einfach mit unserem Pflegebeitragsrechner herausfinden.

Der nachfolgenden Übersicht kannst Du alle Beitragssätze zur Sozialversicherung entnehmen.

Beitragssätze in der Sozialversicherung in 2023 & 2024

Art der Ver­si­che­rungBeitragssatzArbeitgeberanteilArbeitnehmeranteil
gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung118,6 %9,3 %9,3 %
Arbeitslosenversicherung

2,6 %

1,3 %

1,3 %

gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung14,6 %

7,3 % plus durchschnittlich
0,8 %

7,3 % plus durchschnittlich
0,8 %

Pfle­ge­ver­si­che­rung3,4 %1,7 %

1,7 % (für Mitglieder mit einem Kind)

Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 2 Kindern)23,15 %1,7 %1,45 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 3 Kindern)22,9 %1,7 %1,2 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 4 Kindern)22,65 %1,7 %0,95 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 5 und mehr Kindern)22,4 %1,7 %0,7 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder ohne Kinder)4,0 %1,7 %2,3 %

1 Laut Bundesarbeitsministerium bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 stabil bei 18,6 Prozent.
2 Diese Beiträge gelten mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz.
Quelle: Bundesarbeitsministerium (Stand: Dezember 2023)

Jede Kran­ken­kas­se legt die Höhe des Zusatzbeitrags grundsätzlich selbst fest. Im Jahr 2023 lag der Zusatzbeitrag bei durchschnittlich 1,6 Prozent. Spätestens bis Ende Dezember muss Deine Kasse ihren neuen Zusatzbeitrag bekanntgeben und Dich informieren, falls sie ihn zum 1. Januar 2024 erhöht. In diesem Fall steht Dir ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu.

Beispiel: Annika hat zwei Kinder von 8 und 14 Jahren. Sie verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Sie zahlt im Jahr 2024 monatlich direkt von ihrem Gehalt: 372 Euro für die Ren­ten­ver­si­che­rung, 324 Euro für die Kran­ken­ver­si­che­rung, 58 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung und 52 Euro in die Arbeitslosenversicherung.

Willst Du berechnen, was Du netto ausgezahlt bekommst – zum Beispiel nach einer Gehaltserhöhung, kannst Du einen Brutto-Netto-Rechner nutzen. Der berücksichtigt nicht nur die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, sondern auch die Steuer. Wie Du einen guten Rechner findest, erklären wir im Ratgeber für Brutto-Netto-Rechner.

Wie hoch ist die Bei­trags­be­messungs­grenze?

Die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben. Für den Teil des Gehalts, der über der sogenannten Bei­trags­be­messungs­grenze liegt, fallen keine weiteren Sozialabgaben an.

Bei welchem Betrag diese Grenze liegt, richtet sich immer nach der Lohnentwicklung im Vorjahr; die Bundesregierung legt den Betrag jedes Jahr neu fest. Wenn das durchschnittliche Einkommen steigt, steigt auch die Grenze, ab der Du keine weiteren Sozialabgaben zahlen musst.

Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung

JahrBei­trags­be­messungs­grenze
2024West: 7.550 €/Monat (= 90.600 €/Jahr)
Ost: 7.450 €/Monat (89.400 €/Jahr)
2023West: 7.300 €/Monat (= 87.600 €/Jahr)
Ost: 7.100 €/Monat (85.200 €/Jahr)
2022West: 7.050 €/Monat (= 84.600 €/Jahr)
Ost: 6.750 €/Monat (81.000 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2024, 2023, 2022.

Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

JahrBei­trags­be­messungs­grenze
2024Ost + West: 5.175 €/Monat (= 62.100 €/Jahr)
2023Ost + West: 4.987,50 €/Monat (= 59.850 €/Jahr)
2022Ost + West: 4.837,50 €/Monat (= 58.050 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2024, 2023, 2022.

Anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel eine Gratifikation oder ein Bonus, wird dem Kalendermonat in der Beitragsabrechnung zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Auch von der Einmalzahlung werden So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abgeführt – allerdings nur bis zur jeweiligen anteiligen Bei­trags­be­messungs­grenze (§ 23a Abs. 3 SGB IV).

Beispiel: Boris verdient 4.600 Euro brutto im Monat. Im August 2023 bekamen alle Beschäftigten wegen eines Firmenjubiläums 5.000 Euro Sonderzahlung. Ist die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze überschritten, dann muss Boris von der Jubiläumszuwendung nur teilweise Beiträge in die Sozialversicherung zahlen.

Die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung belief sich bis August auf 39.900 Euro (59.850 Euro / 12 Monate x 8 Monate). Boris verfügte bis dahin über laufende Einnahmen von 36.800 Euro. Die Jubiläumszahlung von 5.000 Euro ist nur bis 3.100 Euro beitragspflichtig (39.900 Euro – 36.800 Euro), da er die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze wegen der Sonderzahlung im August überschritten hat. Ein Betrag von 1.900 Euro ist für Boris in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beitragsfrei.

Die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2023 liegt im Westen bei 58.400 Euro (87.600 Euro / 12 Monate x 8 Monate). Hier ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig, da Boris mit seinen laufenden Einkünften bis August die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze nicht überschreitet.

Wo liegt die Ver­sicherungs­pflicht­grenze?

Ab einem bestimmten Einkommen hast Du die Möglichkeit, von der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) zu einer privaten Ver­si­che­rung (PKV) zu wechseln.

Die sogenannte Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG), auch Ver­sicherungs­pflicht­grenze genannt, richtet sich ebenfalls nach dem Lohnniveau des Vorjahres und ändert sich jedes Jahr (§ 6 Abs. 6 SGB V). Für Menschen, die bereits vor dem Jahr 2003 privat krankenversichert waren, entspricht die JAEG der jeweiligen Bei­trags­be­messungs­grenze.

Liegt Dein jährliches Bruttoeinkommen unter diesen Beträgen, bist Du automatisch in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se pflichtversichert. Falls Du Dich als Arbeitnehmer privat krankenversichert hast und jetzt unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze gerutscht bist, kannst Du wieder zurück zur gesetzlichen Kasse wechseln.

Ver­sicherungs­pflicht­grenze Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung

JahrJahres­arbeits­entgelt­grenze
20245.775 €/Monat (= 69.300 €/Jahr)
20235.500 €/Monat (= 66.600 €/Jahr)
20225.362,50 €/Monat (= 64.350 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2024, 2023, 2022.

Ver­sicherungs­pflicht­grenze für PKV-Mitglieder vor 2003

JahrJahres­arbeits­entgelt­grenze
20245.175 €/Monat (=62.100 €/Jahr)
20234.987,50 €/Monat (= 59.850 €/Jahr)
20224.837,50 €/Monat (= 58.050 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2024, 2023, 2022.

Auch wenn Du mit Deinem Gehalt oberhalb dieser Einkommensgrenzen liegst, ist ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Kran­ken­ver­si­che­rung oft nicht ratsam. Anhand unseres Ratgebers zum Wechsel in die PKV kannst Du prüfen, ob eine private Kran­ken­ver­si­che­rung für Dich langfristig sinnvoll sein kann.

Die wichtigsten Fragen für Dich zusammengefasst

Was ist die Bei­trags­be­messungs­grenze?

Was ist die Ver­sicherungs­pflicht­grenze?

Wie hoch sind die Bei­trags­be­messungs­grenzen 2024?

Wie hoch sind die Beitragssätze in der Sozialversicherung 2024?

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